Antwort:
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Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer
Beschäftigung ist auf die konkrete Beschäftigungsmöglichkeit im Einzelfall
abzustellen. Nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns ist zu prüfen,
durch welche Maßnahmen der erwerbsfähige Leistungsberechtigte wenigstens
teilweise unabhängig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
werden kann.
Solange jemand auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts angewiesen ist, ist sowohl ein Arbeitsstellenwechsel im
Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit als auch der Wechsel von einer
selbständigen zu einer nicht selbständigen Tätigkeit zumutbar, wenn damit
die Hilfebedürftigkeit verringert oder beendet werden kann. Im
Verweigerungsfall liegt eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
vor.
Hierzu hat
das OVG Bremen mit Beschluss vom 1.6.2006 (S1 B 140/06) entschieden, dass es
einem Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II zumutbar ist, eine
selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufzugeben und sich auf eine konkret
angebotene Stelle zu bewerben, wenn aus der selbständigen Tätigkeit nicht in
absehbarer Zeit ein Einkommen zu erwarten ist das seine Hilfebedürftigkeit
aufhebt. |