Laufende Sperrzeitprüfung im Alg I

 

Paragraph:

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Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  §§ 31, 31a, 31b 10013 24.01.05 05.09.11

 Anliegen:

Ein Arbeitnehmer erhält zum 15.08.11 eine Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens. Er stellt einen Antrag auf Alg I am 16.08.11. Die Agentur prüft, ob für die Zeit vom 16.08.11 bis 07.11.11 eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eintritt. Da der Arbeitslose Ende August feststellt, dass wegen der noch ausstehenden Entscheidung über seinen Antrag eine Auszahlung des Alg I noch nicht erfolgte, stellt er am 08.09.11 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.

Am 02.10.11 erhält der Arbeitslose den Bescheid über die Sperrzeit vom 16.08.11 bis 07.11.11.

Können die Leistungen nach dem SGB II aufgrund von § 31 Abs. 2 gemindert werden?

 Antwort:

Es sind sowohl die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 als auch des  § 31 Abs. 2 Nr. 4 gegeben. Aufgrund der späten Feststellung der Sperrzeit können die Rechtsfolgen des § 31b Abs. 1 Satz 2 (Beginn ab 16.08.11) jedoch nicht mehr eintreten.

Das Jobcenter ist nicht gehalten, die Entscheidung der Agentur für Arbeit über den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB III abzuwarten. Vielmehr hat es selbst die Prüfung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 vorzunehmen. Wegen des Vorranges des Arbeitslosengeldes ist aber grundsätzlich zunächst eine Entscheidung der AA über den Anspruch auf Arbeitslosengeld herbeizuführen. Erst wenn dies nicht möglich ist (auch keine vorläufige Entscheidung gem. § 328 SGB III), kann Arbeitslosengeld II gewährt werden. Hier bietet es sich an, über die Bewilligung des Alg II gem. § 40 Abs. 1a SGB II i. V. m. § 328 SGB III vorläufig zu entscheiden, für den Fall, dass eine Sperrzeit nach § 144 SGB III nicht eintritt. Für den Fall, dass die Agentur letztendlich eine Sperrzeit feststellt, würde sich die Sanktion nicht mehr auf § 31 Abs. 2 Nr. 4, sondern auf § 31 Abs. 2 Nr. 3 gründen und nach .§ 31b Abs. 1 Satz 2 zeitgleich mit der Sperrzeit beginnen. Es sollten daher auch nur geminderte Leistungen als Vorleistungen erbracht werden.

 Hinweise:

Das Jobcenter ist u. U. gezwungen, „schneller“ als die AA über die Sanktion zu entscheiden. Die Tatsache, dass die AA nicht entscheiden kann, ist ggf. als Indiz für das Vorliegen einer „Pflichtverletzung“ zu werten. Stellt sich letztendlich heraus, dass keine Pflichtverletzung vorlag, wird auch keine Sperrzeit nach § 144 SGB III eintreten, so dass ein Erstattungsanspruch gegenüber der AA gegeben ist.

Ersteller: S 11 - WSN