Zusammenfallende Sanktionen bei U 25

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  §§ 31, 31a, 31b 10018 07.05.07 05.09.11  

 Anliegen:

Fallgestaltung:
Bei Herrn X (20 J., alleinstehend) mindert sich das Arbeitslosengeld II wegen eines Meldeversäumnisses (MV) am 02.03.11 nach § 32 Abs. 1 um 10% des für ihn maßgebenden Regelbedarfs für Alleinstehende (36,40 €). Der Minderungszeitraum verläuft vom 01.04.11 bis 30.06.11. Im Sanktionsbescheid vom 23.03.11 wird ihm u.a. auch mitgeteilt, dass von der Minderung nur sein Regelbedarf betroffen sei.
Im April 2011 weigert sich Herr X, seine Eigenbemühungen nachzuweisen und begeht damit eine (erstmalige) Pflichtverletzung (PV) nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31a Abs. 2 Satz 1 und § 31b Abs. 1. Rechtsfolge nach § 31a Abs. 2 Satz 1 ist die Beschränkung seines Alg II auf die Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung (UH). Der Minderungszeitraum verläuft vom 01.05.11 bis 31.07.11.

Die Sanktionen überschneiden sich in den Monaten Mai und Juni.

Problemstellung:
Herrn X wurde mit Bescheid vom 23.03.11 mitgeteilt, dass von der 10 %igen Minderung nur sein Regelbedarf betroffen sei. Dieser entfällt jedoch ab Mai 2011 auf Grund der PV nach § 31 Abs. 1 Nr. 1.
 

Wie wirkt sich das Zusammentreffen der beiden Sanktionen in den Monaten Mai und Juni aus?

 Antwort:

Wegen der im April begangenen PV nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 ist das Alg II von Herrn X für den Zeitraum Mai – Juli auf die Leistungen zur Deckung des Bedarfs für UH beschränkt. In den Monaten Mai und Juni verläuft noch – überschneidend - die Minderung wegen des MV aus März.

 

Eine Minderung auf Grund eines MV tritt nach § 32 Abs. 2 zu einer Minderung auf Grund einer PV nach § 31 hinzu, d. h. sie mindert in diesem Fall im Überschneidungszeitraum das verbleibende Alg II, also die Leistungen zur Deckung des Bedarfs für UH.

Begründung:
In der vorliegenden Fallgestaltung mindert sich aufgrund des MV zunächst der Regelbedarf um 36,40 €. Dies wird dem Kunden entsprechend im Sanktionsbescheid mitgeteilt. Da das Alg II wegen der zweiten PV bereits auf die KdU beschränkt ist, kann der Regelbedarf mit Beginn des zusätzlichen Sanktionszeitraumes nicht mehr wegen des MV gemindert werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die erste Sanktion ins Leere läuft, da immer das Alg II von einer Minderung betroffen ist (§§ 31a und 32 Abs. 1 Satz 1), d. h. es sind jeweils die Leistungen zu mindern, die tatsächlich gezahlt werden.

Bitte beachten:
Die abweichende Minderung der Leistungen zur Deckung des Bedarfs für UH (statt des Regelbedarfs, wie ursprünglich beschieden) stellt eine Änderung dar, die dem Kunden per Bescheid mitgeteilt werden muss.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte im Bescheid zur PV nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 außerdem klargestellt werden, dass durch die Rechtsfolge "Beschränkung auf die Leistungen nach § 22" die 10 %ige Minderung wegen dem MV nicht hinfällig ist. Es bietet sich an, beides über Freitext in den Bescheid einzubauen.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - CRN