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| §§ 31, 31a, 31b | 10019 | 10.05.07 | 05.09.11 |
Anliegen: |
Fallgestaltung: Bei Frau X ist eine Sanktion für die Zeit vom 01.06.11 - 31.08.11eingetreten. Zum 01.07.11 (also innerhalb des Minderungszeitraumes) zieht Frau X mit Zustimmung des für sie zuständigen Jobcenters, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters um. Wird durch den Umzug die Sanktion vorzeitig beendet? |
Antwort: |
Gemäß § 31b
Abs. 1 Satz 3 SGB II beträgt der Minderungszeitraum drei Monate. Das Gesetz
sieht in diesem Fall keine Möglichkeit der Verkürzung des
Minderungszeitraumes vor. Die Minderung des Auszahlungsanspruchs wird daher
nicht beendet, sondern wirkt über den Umzug hinaus fort. Der (Rest-)
Minderungszeitraum (01.07.11 - 31.08.11) ist bei der Bewilligung der
Leistungen durch das nun zuständige Jobcenter zu berücksichtigen. Eine Möglichkeit, vom 3-Monats-Zeitraum abzuweichen, ist für den Personenkreis U25 gegeben, bei dem die Umstände des Einzelfalles eine Verkürzung der Sanktion auf sechs Wochen rechtfertigen können (§ 31b Abs. 1 Satz 4). |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - CRN |