Fortwirkung von Sanktionen bei Umzug in einen anderen Zuständigkeitsbereich

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  §§ 31, 31a, 31b 10019 10.05.07   05.09.11  

 Anliegen:

Fallgestaltung:
Bei Frau X ist eine Sanktion für die Zeit vom 01.06.11 - 31.08.11eingetreten. Zum 01.07.11 (also innerhalb des Minderungszeitraumes) zieht Frau X mit Zustimmung des für sie zuständigen Jobcenters, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters um.

Wird durch den Umzug die Sanktion vorzeitig beendet?

 Antwort:

Gemäß § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II beträgt der Minderungszeitraum drei Monate. Das Gesetz sieht in diesem Fall keine Möglichkeit der Verkürzung des Minderungszeitraumes vor. Die Minderung des Auszahlungsanspruchs wird daher nicht beendet, sondern wirkt über den Umzug hinaus fort. Der (Rest-) Minderungszeitraum (01.07.11 - 31.08.11) ist bei der Bewilligung der Leistungen durch das nun zuständige Jobcenter zu berücksichtigen.

Eine Möglichkeit, vom 3-Monats-Zeitraum abzuweichen, ist für den Personenkreis U25 gegeben, bei dem die Umstände des Einzelfalles eine Verkürzung der Sanktion auf sechs Wochen rechtfertigen können (§ 31b Abs. 1 Satz 4).

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - CRN