Fortwirkung von Sanktionen bei Umzug in einen anderen Zuständigkeitsbereich

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 31 10019 10.05.07    

 Anliegen:

Fallgestaltung:
Bei Frau X ist eine Sanktion für die Zeit vom 01.03.07 - 31.05.07 eingetreten. Zum 01.04.07 (also innerhalb des Sanktionszeitraumes) zieht Frau X mit Zustimmung ihrer ARGE in den Zuständigkeitsbereich einer anderen ARGE um.

Wird durch den Umzug die Sanktion vorzeitig beendet?

 Antwort:

Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II dauern Absenkung und Wegfall einer Sanktion drei Monate. Das Gesetz sieht hier keine Möglichkeit der Verkürzung des Sanktionszeitraumes vor. Die Sanktion wird daher nicht beendet, sondern wirkt über den Umzug hinaus fort. Die (Rest-)Sanktion (01.04.07 - 31.05.07) ist bei der Bewilligung der Leistungen von der neuen ARGE zu übernehmen.

Die einzige Ausnahme vom 3-Monats-Zeitraum abzuweichen ist bei dem Personenkreis U25 gegeben, bei dem die Umstände des Einzelfalles eine Verkürzung der Sanktion auf sechs Wochen rechtfertigen können.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - CRN