Aufstocker U 25 - Aufhebung Alg II für die Vergangenheit bei Sanktion wegen Sperrzeit nicht möglich

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  §§ 31, 31a, 31b 10020 30.10.07 05.09.11  

 Anliegen:

Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 beginnen Minderungszeitraum und Sperrzeit nach dem SGB III zeitgleich. Der Beginn des Minderungszeitraumes liegt somit immer in der Vergangenheit.
Bei Aufstockern unter 25 Jahren entsteht infolgedessen eine Überzahlung, wenn bei der 1. Pflichtverletzung das Alg II höher als das Alg I ist bzw. bei jeder wiederholten Pflichtverletzung (Wegfall des Leistungsanspruchs). Das Arbeitslosengeld II wäre wegen des Eintritts einer Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 für die Vergangenheit aufzuheben.

Beispiel:

Herr U 25, 23 J. alt, wird ab dem 01.03.2011 zu seinem Alg I aufstockendes Alg II beziehen.

Bedarf: 654 € (364 RB + 290 BUH); nach Abzug des anrechenbaren Einkommens aus Alg I (= 280 €) verbleibt ein Restbedarf von 374 € (84 RB + 290 BUH).

Am 15.09.11 lehnt Herr U 25 ohne wichtigen Grund einen Vermittlungsvorschlag der örtlichen Agentur für Arbeit ab.

Für die Zeit vom 16.09.11 bis 08.12.11 tritt deshalb eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III ein. Den ihm am 13.10.11 zugehenden Sperrzeitbescheid der AA legt Herr U 25 am 16.10.11 bei seinem Jobcenter vor.

Das Jobcenter müsste nun eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 31a Abs. 2 Satz 1 und § 31b Abs. 1 Satz 2 feststellen, mit der Rechtsfolge, dass das Alg II von Herrn U 25 für die Zeit vom 16.09.11 bis 15.12.11 auf die Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung (BUH) zu beschränken wäre.
Da der Beginn des Sanktionszeitraumes jedoch in der Vergangenheit liegt und die Leistungen schon gezahlt sind, wären bei dieser Lösung für die Zeit vom 16.09.11 bis 31.10.11 monatlich 84 € Alg II überzahlt.

Ein Problem stellt die Aufhebung des VA und Rückforderung des überzahlten Betrages dar. Eine Aufhebung für die Vergangenheit ist nach § 48 Abs. 1 SGB X nicht möglich, weil der Betroffene weder eine Mitteilungspflicht verletzt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) noch hätte wissen müssen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II wegen des Eintritts einer Sperrzeit ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

Besteht die Möglichkeit, die dargestellte Aufhebungs- und Rückforderungsproblematik zu vermeiden?

 Antwort:

Um die Aufhebungs- und Erstattungsproblematik zu vermeiden, sollte bei den U 25-Aufstockern ein Passus in die Eingliederungsvereinbarung (EinV) aufgenommen werden, mit dem diese sich verpflichten, auch Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit anzunehmen.

 

Im Falle einer Weigerung oder Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses kann die Person dann wegen Verletzung der Pflichten aus der EinV (§ 31 Abs. 1 Nr. 1) sanktioniert werden.
Der Minderungszeitraum beginnt dann trotz der laufenden Sperrzeit mit dem Monat, der auf das Wirksamwerden des Sanktionsbescheides folgt.

Wichtig:
Eine Pflichtverletzung darf nicht doppelt sanktioniert werden. Wird in der dargestellten Fallgestaltung eine Sanktion wegen Verletzung der Pflichten aus der EinV festgestellt, schließt das eine Sanktion wegen des Eintritts der Sperrzeit aus.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - CRN