Antwort:
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Das SGB II enthält
keine zeitliche Vorgabe innerhalb welcher Frist der Sanktionsbescheid
erlassen werden muss.
Aufgrund der Zweckverfolgung einer Sanktion, nämlich dass der Betroffene
sein Verhalten ändert, sollte jedoch ein enger zeitlicher Zusammenhang
zwischen der Pflichtverletzung und dem Sanktionsbescheid gegeben sein.
In Anlehnung an die Fristenregelung bei der Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG
ist darauf hinzuwirken, dass die Sanktionsentscheidung (nicht begünstigender
Verwaltungsakt) im Regelfall innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des
sanktionsbegründenen Ereignisses bekanntgegeben wird.
Die Einleitung notwendiger Ermittlungen (z.B. durch Beteiligung Dritter)
kann ebenso, wie eine verzögerte Bescheiderteilung, die nachweislich in der
Sphäre des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu suchen ist (z.B. EHB möchte
sich durch Abmeldung der Sanktion entziehen) einen längeren Zeitraum
rechtfertigen.
Grundsätzlich soll die Sanktionsentscheidung jedoch innerhalb von sechs
Monaten bekanntgegeben werden. |