Zeitlicher Zusammenhang zwischen Sanktion und Pflichtverstoß

 

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Geändert am:

Gültig bis:

  § 31 10021 05.03.08    

 Anliegen:

Gibt es eine zeitliche Vorgabe innerhalb welcher Frist nach einer Pflichtverletzung die Sanktionsentscheidung bekanntzugeben ist?

 Antwort:

Das SGB II enthält keine zeitliche Vorgabe innerhalb welcher Frist der Sanktionsbescheid erlassen werden muss.

Aufgrund der Zweckverfolgung einer Sanktion, nämlich dass der Betroffene sein Verhalten ändert, sollte jedoch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Sanktionsbescheid gegeben sein.

In Anlehnung an die Fristenregelung bei der Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG ist darauf hinzuwirken, dass die Sanktionsentscheidung (nicht begünstigender Verwaltungsakt) im Regelfall innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des sanktionsbegründenen Ereignisses bekanntgegeben wird.

Die Einleitung notwendiger Ermittlungen (z.B. durch Beteiligung Dritter) kann ebenso, wie eine verzögerte Bescheiderteilung, die nachweislich in der Sphäre des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu suchen ist (z.B. EHB möchte sich durch Abmeldung der Sanktion entziehen) einen längeren Zeitraum rechtfertigen.
Grundsätzlich soll die Sanktionsentscheidung jedoch innerhalb von sechs Monaten bekanntgegeben werden.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - SBN