Keine Sanktion aus EinV wegen Meldeversäumnissen oder unerlaubter Ortsabwesenheit

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  §§ 31, 31a, 31b 10022 06.03.08 05.09.11  

 Anliegen:

Ist es zulässig, Regelungen zu Meldepflichten und Ortsabwesenheiten in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 zu sanktionieren?

 Antwort:

Nein, diese Verfahrensweise ist nicht zulässig.

Die Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldeversäumnissen sind in § 32 eigenständig geregelt.

 

Unerlaubte Ortsabwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Abwesenheit. Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.

Die ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldeversäumnissen und unerlaubten Ortsabwesenheiten dürfen nicht durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt werden.

 Hinweise:

 Siehe Eintrag 10003 zu § 15 (identisch).
Ersteller: SP II 21 - CRN