Zuschuss zu KV/PV bei Wegfall des Alg II

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  §§ 31, 31a, 31b 10023 25.04.08 05.09.11  

 Anliegen:

Sachverhalt:
Eine leistungsberechtigte Person, die eine nicht versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausübt, begeht eine zweite wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 i.v.m. § 31a Abs. 1 Satz 3. Es tritt eine Sanktion ein, das Alg II entfällt für die Dauer von 3 Monaten vollständig.

1. Können in diesem Fall ergänzende Sachleistungen erbracht werden?
2. Falls nein, wie kann der Sozialversicherungsschutz der leistungsberechtigten Person sichergestellt werden?

 Antwort:

1. Nur in den Fällen, in denen das Einkommen weniger als 167 Euro beträgt.

Verfügt die leistungsberechtigte Person über ausreichend Einkommen, um den für Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege vorgesehenen Anteil des Regelbedarfs (167 €) abzudecken, können keine ergänzenden Sachleistungen erbracht werden.

2. Bei Wegfall des Alg II entfällt für die Dauer des Minderungszeitraumes auch der Sozialversicherungsschutz. Werden keine ergänzenden Sachleistungen erbracht, kann der Sozialversicherungsschutz nur über eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung sichergestellt werden. Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen hierfür nicht aus, kann ein Zuschuss zu den angemessenen Kranken- und Pflegversicherungsbeiträgen nach § 26 Abs. 1 und 2 SGB II geleistet werden.

Beispiel:
Herr X. (alleinstehend) erzielt ein monatliches Einkommen in Höhe von 250 Euro. Für den Zeitraum vom 01.05.11 - 31.07.11 entfällt das Alg II von Herrn X. wegen einer Sanktion vollständig.
Herr X. verfügt über Einkommen, das den für Ernährung, Gesungheits- und Körperpflege vorgesehenen Anteil des Regelbedarfs in Höhe von 167 Euro voll abdeckt; ihm werden daher keine ergänzenden Sachleistungen erbracht.

 

Da für die Dauer der Sanktion keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden, möchte sich Herr X. in dieser Zeit freiwillig in der gesetzlichen KV und PV versichern. Hierzu sind von ihm monatliche Beiträge in Höhe von 130 Euro für die KV und 18 Euro für die PV zu leisten. Da das ihm verbleibende Einkommen in Höhe von  83 Euro (250 ./. 167) nicht für die Zahlung der Beiträge ausreicht, erhält Herr X. hierfür einen Zuschuss. Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung sind angemessen i. S. d. § 26 Abs. 1 und  2 SGB II; der fehlende Betrag von 65 Euro kann somit vollständig übernommen werden.

 Hinweise:

FH zu § 31,31a, 31b
Ersteller: SP II 21 - CRN