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| §§ 31, 31a, 31b | 10023 | 25.04.08 | 05.09.11 |
Anliegen: |
Sachverhalt: Eine leistungsberechtigte Person, die eine nicht versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausübt, begeht eine zweite wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 i.v.m. § 31a Abs. 1 Satz 3. Es tritt eine Sanktion ein, das Alg II entfällt für die Dauer von 3 Monaten vollständig. 1. Können in diesem Fall ergänzende Sachleistungen erbracht werden? 2. Falls nein, wie kann der Sozialversicherungsschutz der leistungsberechtigten Person sichergestellt werden? |
Antwort: |
1. Nur in den Fällen, in denen das Einkommen weniger als 167 Euro beträgt. Verfügt die leistungsberechtigte Person über
ausreichend Einkommen, um den für Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege
vorgesehenen Anteil des Regelbedarfs (167 €) abzudecken, können keine
ergänzenden Sachleistungen erbracht werden. |
Hinweise: |
FH zu § 31,31a, 31b |
| Ersteller: | SP II 21 - CRN |