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| § 31 | 10024 | 05.01.09 |
Anliegen: |
Sachverhalt: Ein eHb erscheint am 04.11.08 ohne Angabe
von Gründen nicht zu einem Meldetermin. Einige Tage später teilt er der
Grundsicherungsstelle mit, dass er zum 01.12.08 keine SGB II-Leistungen mehr
benötigt. Sind in solchen Fällen das Vorliegen einer Pflichtverletzung und damit auch der Eintritt einer Sanktion festzustellen, obwohl diese auf Grund des beendeten Leistungsbezugs wirkungslos bleiben würde? |
Antwort: |
Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für eine
Pflichtverletzung (§ 31 SGB II) vorliegen, ist der Eintritt einer Sanktion
festzustellen. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der
Pflichtverletzung ist der Sanktionsbescheid zeitnah zu erstellen (vgl. auch
WDB-Eintrag 10021 zu § 31 SGB II). Kommt die
mit dem Sanktionsbescheid festgesetzte Leistungskürzung auf Grund der
Beendigung des Leistungsbezugs nicht zur Wirkung, ist dies dem Betroffenen
im Bescheid darzulegen. Sollte er innerhalb des Sanktionszeitraums in den
Leistungsbezug zurückkehren, wird die - bereits festgestellte - Rechtsfolge
für den verbleibenden Sanktionszeitraum wirksam und dem Betroffenen ist ein
entsprechender Änderungsbescheid zum ursprünglichen Sanktionsbescheid zu
erteilen. Wird nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes kein Weiterbewilligungsantrag gestellt, ist wegen der Feststellung einer Sanktion entsprechend zu verfahren. Hintergrund: Eine Sanktion tritt kraft Gesetzes ein, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Pflichtverletzung vorliegen, es besteht kein Ermessensspielraum. Für den Eintritt einer Sanktion ist es nicht relevant, ob die aus der Pflichtverletzung resultierende Rechtsfolge, d.h. die Leistungskürzung, zur Wirkung kommt, oder nicht. |
Hinweise: |
Eine Sanktion entfaltet immer Zählwirkung, auch wenn der Leistungsbezug bereits vor Beginn des Sanktionszeitraums beendet wurde. |
| Ersteller: | SP II 21 - CRN |