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| §§ 31, 31a, 31b | 10024 | 05.01.09 | 05.09.11 |
Anliegen: |
Sachverhalt:
Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erscheint am 04.11.11 ohne
Angabe von Gründen nicht zu einem Meldetermin. Einige Tage später teilt sie
dem Jobcenter mit, dass sie zum 01.12.11 keine SGB II-Leistungen mehr
benötigt. Sind in solchen Fällen das Vorliegen einer Pflichtverletzung und damit auch der Eintritt einer Sanktion festzustellen, obwohl diese auf Grund des beendeten Leistungsbezugs wirkungslos bleiben würde? |
Antwort: |
Wenn die
Tatbestandsvoraussetzungen für eine Pflichtverletzung (§§ 31, 32) vorliegen,
ist der Eintritt einer Sanktion festzustellen. Die Feststellung der Sanktion
ist nur innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zulässig (§ 31b Abs. 1
Satz 4), damit ein zeitlicher Bezug zwischen Pflichtverletzung und Sanktion
gegeben ist. Kommt die mit dem Sanktionsbescheid festgesetzte Minderung auf
Grund der Beendigung des Leistungsbezugs nicht zur Wirkung, ist dies dem
Betroffenen im Bescheid darzulegen. Sollte er innerhalb des
Minderungszeitraums in den Leistungsbezug zurückkehren, wird die - bereits
festgestellte - Rechtsfolge für den verbleibenden Minderungszeitraum
wirksam. Dem Betroffenen ist dann ein entsprechender Änderungsbescheid zum
ursprünglichen Sanktionsbescheid zu erteilen. Wird nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes kein Weiterbewilligungsantrag gestellt, ist wegen der Feststellung einer Sanktion entsprechend zu verfahren. Hintergrund: Eine Sanktion tritt kraft Gesetzes ein, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Pflichtverletzung vorliegen; es besteht kein Ermessensspielraum. Für den Eintritt einer Sanktion ist es nicht relevant, ob die aus der Pflichtverletzung resultierende Rechtsfolge, d. h. die Leistungsminderung, zur Wirkung kommt, oder nicht. |
Hinweise: |
Eine Sanktion entfaltet immer Zählwirkung, auch wenn der Leistungsbezug bereits vor Beginn des Minderungszeitraums beendet wurde. |
| Ersteller: | SP II 21 - CRN |