Sanktion bei Beendigung des Leistungsbezugs

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  §§ 31, 31a, 31b 10024 05.01.09 05.09.11  

 Anliegen:

Sachverhalt: Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erscheint am 04.11.11 ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Meldetermin. Einige Tage später teilt sie dem Jobcenter mit, dass sie zum 01.12.11 keine SGB II-Leistungen mehr benötigt.

Sind in solchen Fällen das Vorliegen einer Pflichtverletzung und damit auch der Eintritt einer Sanktion festzustellen, obwohl diese auf Grund des beendeten Leistungsbezugs wirkungslos bleiben würde?

 Antwort:

Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Pflichtverletzung (§§ 31, 32) vorliegen, ist der Eintritt einer Sanktion festzustellen. Die Feststellung der Sanktion ist nur innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zulässig (§ 31b Abs. 1 Satz 4), damit ein zeitlicher Bezug zwischen Pflichtverletzung und Sanktion gegeben ist. Kommt die mit dem Sanktionsbescheid festgesetzte Minderung auf Grund der Beendigung des Leistungsbezugs nicht zur Wirkung, ist dies dem Betroffenen im Bescheid darzulegen. Sollte er innerhalb des Minderungszeitraums in den Leistungsbezug zurückkehren, wird die - bereits festgestellte - Rechtsfolge für den verbleibenden Minderungszeitraum wirksam. Dem Betroffenen ist dann ein entsprechender Änderungsbescheid zum ursprünglichen Sanktionsbescheid zu erteilen.

Wird nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes kein Weiterbewilligungsantrag gestellt, ist wegen der Feststellung einer Sanktion entsprechend zu verfahren.

Hintergrund:

Eine Sanktion tritt kraft Gesetzes ein, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Pflichtverletzung vorliegen; es besteht kein Ermessensspielraum. Für den Eintritt einer Sanktion ist es nicht relevant, ob die aus der Pflichtverletzung resultierende Rechtsfolge, d. h. die Leistungsminderung, zur Wirkung kommt, oder nicht.

 Hinweise:

Eine Sanktion entfaltet immer Zählwirkung, auch wenn der Leistungsbezug bereits vor Beginn des Minderungszeitraums beendet wurde.
Ersteller: SP II 21 - CRN