Verweise auf Beschäftigungszuschuss und Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung in § 31

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 31 10025 08.03.10    

 Anliegen:

Durch die Neuregelungen im Rahmen des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ist nun u. a. der Beschäftigungszuschuss (BEZ) in § 16e und die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) in § 16d Satz 2 geregelt.
Die Verweise in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Buchstabe d wurden mit dem Gesetz jedoch nicht angepasst, so dass die Verweise derzeit faktisch ins Leere gehen.

Kann eine Pflichtverletzung nach den genannten Tatbeständen weiterhin sanktioniert werden?

 Antwort:

Ja. Auch wenn die Verweise auf "eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit" (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) sowie auf eine "zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2" (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) momentan ins Leere gehen, ist eine Sanktionierung aufgrund des Vorliegens dieser Tatbestände weiterhin möglich.
Die Vorschrift ist entsprechend dem gesetzgeberischen Willen dahingehend auszulegen, dass an den betreffenden Stellen auf die neuen Rechtsgrundlagen verwiesen werden soll.

Hintergrund:
Es handelt sich hier um ein Versäumnis des Gesetzgebers. Es wurde vergessen, die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in § 31 Abs. 1 nachzuvollziehen. Die Absicht des Gesetzgebers kann es aber zweifellos nicht sein, die ursprünglichen Pflichtverletzungen in § 31 nicht mehr zu sanktionieren. Daher ist bis zu einer gesetzgeberischen Änderung eine Auslegung der Vorschrift erforderlich.

 Hinweise:

Die Anpassung der Verweise in § 31 soll mit der nächsten geeigneten Änderung des SGB II nachgeholt werden.
Ersteller: SP II 21