Sanktionsmöglichkeiten bei sozial-integrativen Leistungen, die in der Eingliederungsvereinbarung (EinV) vereinbart wurden

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  §§ 31, 31a, 31b 10027 29.04.10 05.09.11  

 Anliegen:

In der EinV wird unter dem Punkt „Bemühungen des Kunden“, die Vorsprache bis zum XX.XX.XXXX sowie die aktive Mitarbeit an den in der Beratungs-/Betreuungseinrichtung vereinbarten Zielen (konkrete Beratungsstelle – z. B. für Kinderbetreuung ggfs. die Kommune, die zuständige Schuldner-, Suchtberatung und/oder psychosoziale Betreuung) aufgenommen. 

Frage 1: Der eLb spricht in der konkret benannten Beratungs-/Betreuungseinrichtung nicht vor. Welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen? 

Frage 2: Kann eine Sanktionierung bei Nichtmitwirkung/ Nichteinhaltung der Ziele, die in der Beratungs-/Betreuungseinrichtung vereinbart wurden, erfolgen? 

Frage 3: Wie ist die in BK-Text hinterlegte Schweigepflichtsentbindung für Beratungs-/Betreuungseinrichtungen (insbesondere gegenüber der Suchtberatung und der psychosozialen Betreuung) rechtlich einzuordnen; kann sich der eLb weigern, diese zu unterzeichnen?

 Antwort:

Die Integrationsstrategie - die in der EinV vereinbart wird - soll für den eLb erkennbar sein. Daher bietet es sich an, kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II dort zu fixieren (mittels Textbaustein in der EinV).

Der Inhalt des Textbausteines erhält zwei zu unterscheidende Tatbestände:

·         Die in der EinV vereinbarte Pflicht zur Vorsprache bei der benannten Beratungs-/Betreuungseinrichtung.

·         Die Aufforderung zur aktiven Mitarbeit an den dort vereinbarten Zielen. 

Frage 1:

Für den eLb ist lediglich die im öffentlich-rechtlichen Vertrag (EinV) vereinbarte Vorsprache (rechtlich zulässige Pflicht) bei der Beratungs-/Betreuungseinrichtung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB II) sanktionierbar. Die EinV als wichtigstes Instrument der individuellen Beratung, wird gemeinsam mit dem Kunden ausgearbeitet/verhandelt, somit u. a. auch die einvernehmliche Verpflichtung zur Vorsprache bei einer Betreuungs-/Beratungseinrichtung.

Sofern eine EinV per Verwaltungsakt erlassen wurde, ist die Pflicht zur Vorsprache ebenso sanktionierbar. 

Frage 2:

Die in der Beratungs- und Betreuungseinrichtung konkret vereinbarten Ziele dürfen nicht in der EinV vereinbart/quantifiziert werden (sofern eine Zielvereinbarung überhaupt erfolgt). Lediglich wenn eine Schweigepflichtserklärung vorliegt, ist ein niedrigschwelliger Datenaustausch möglich, der jedoch im Regelfall nicht die konkreten Ziele beinhaltet. Folglich ist auch nach Abschluss einer Beratung/Betreuung keine Nachhaltung der dort vereinbarten Ziele durch die Grundsicherungsstelle möglich.

Darüber hinaus sind die Ziele der Beratungseinrichtung nicht deckungsgleich mit den Zielen des SGB II und können damit nicht für eine Sanktion unmittelbar herangezogen werden.

In diesen besonderen Fallsituationen ist häufig nach Beendigung der Beratung/Betreuung keine abschließende positive oder negative Zielbewertung möglich. Meist ist die Beratung/Betreuung der erste Schritte hin zu einer Therapie bzw. längerfristigen Beratungsarbeit.

Die aktive Mitwirkung ist damit keine konkrete Pflicht, die von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB II erfasst ist.

Auch die Nichteinhaltung einiger Gesprächstermine führt nicht zum Scheitern der gesamten Beratung/Betreuung. Über das Scheitern entscheidet allein die Beratungs-/Betreuungsstelle.

Sollte eine Beratung mit negativer Zukunftsprognose beendet werden, ist dieses Ergebnis ebenfalls keine sanktionierbare Pflichtverletzung.

Zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen bei der Integrationsvorbereitung ist im eigenen Interesse des eLb eine aktive Mitarbeit hilfreich. Sofern diese nicht erkennbar ist, wäre die Integrationsstrategie entsprechend anzupassen. 

Frage 3:

Der eLb kann auf freiwilliger Basis, zur optimalen, effizienten und zielführenden Zusammenarbeit zwischen Grundsicherungsstelle und Beratungs-/Betreuungseinrichtung, eine Schweigepflichtsentbindung (aus BK-Text) unterzeichnen.

Sofern der eLb zustimmt, ist durch die Schweigepflichtsentbindung eine Zusammenarbeit auf "niedrigem Informationsniveau" mit der Einrichtung möglich. U. a. kann damit die Information von der Einrichtung direkt an die Grundsicherungsstelle über die dortige Vorsprache übermittelt werden, sofern die Einrichtung die Vorsprache dem eLb nicht in einfacher Schriftform bescheinigt (Regelfall). Die Schweigepflichtsentbindung ist jedoch kein Bestandteil der EinV.

Sofern diese Schweigepflichtsentbindung seitens der Einrichtung aufgrund des § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) nicht anerkannt wird, erwächst aus der vorgenannten Erklärung dennoch kein Recht der Grundsicherungsstelle auf Datenübermittlung.

Den Grundsicherungsstellen steht es frei, den eLb über den Erfolg einer Beratung direkt zu befragen, vor allem dann, wenn eine Schweigepflichtsentbindung nicht unterzeichnet wurde. Der eLb kann sich aufgrund der Grundrechte weigern, hierzu Auskünfte zu erteilen. Eine Einschaltung des Ärztlichen Dienstes/Externen Dritten zur Beurteilung des Leistungsvermögens etc. ist jedoch möglich.

Bei Zweifel an der Erwerbsfähigkeit ist eine unverzügliche (erneute) Überprüfung geboten (FH §§ 8, 44a SGB II).

 Hinweise:

Siehe auch identischen Eintrag 10008 zu § 15
Ersteller: SP II 21- TST