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| § 33 | 10008 | 19.11.04 | 06.09.11 |
Anliegen: |
Eine Ehefrau verlässt (ggfs. mit dem gemeinsamen Kind) die gemeinschaftliche Wohnung und sucht Zuflucht in einem Frauenhaus. Die Antragstellung erfolgt unverzüglich beim zuständigen Leistungsträger und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt und gezahlt. Grundsätzlich wäre nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Ehemann vorliegen. Sobald das Verfahren nach § 33 SGB II in Gang gesetzt wird, erlangt der Unterhaltsverpflichtete jedoch Kenntnis darüber, dass sich die Unterhaltsberechtigte im Zuständigkeitsbereich dieses Trägers aufhält. Zum Schutz der gewaltbetroffenen Frau und zur Wahrung ihrer Anonymität ist die Verfolgung des Anspruchsübergangs hier bedenklich. |
Antwort: |
Durch die schriftliche Rechtswahrungsanzeige an den Unterhaltsverpflichteten wird dieser über den Anspruchsübergang des Unterhaltsanspruchs bis zur Höhe der erbrachten Leistungen in Kenntnis gesetzt. Der grds. Vorrang der Unterhaltsleistungen vor dem SGB II ist u. a. in § 9 Abs. 1 SGB II normiert („… die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält …“). In begründeten Einzelfällen kann ganz oder teilweise von der Geltendmachung und Durchsetzung übergegangener Ansprüche abgesehen werden, soweit diese unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig oder unzumutbar erscheint. Dies wäre bspw. der Fall, wenn die Höhe des Heranziehungsbetrages in keinem angemessenen Verhältnis zu der nachhaltigen Störung des Familienfriedens stünde, die als Folge der Überleitung und Geltendmachung des Anspruchs zu befürchten ist (z.B. kurzzeitiger Aufenthalt im Frauenhaus, danach Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft). Im Falle des Aufenthalts in einem Frauenhaus kann im Einzelfall vorläufig von der Rechtswahrungsanzeige abgesehen werden, wenn eine zeitnahe Versöhnung der Parteien und eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft möglich erscheint und dies durch die Rechtswahrungsanzeige nachhaltig gefährdet würde oder wenn die Zielsetzung der Hilfe im Frauenhaus – insbesondere Gewährung von Schutz und Zuflucht vor dem gewalttätigen Ehemann – durch die Geltendmachung und Durchsetzung übergegangener Ansprüche gefährdet erscheint. Zu bedenken ist jedoch, dass eine etwaige spätere Heranziehung des Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich erst ab dem vollen Kalendermonat möglich ist, in dem die Rechtswahrungsanzeige zugestellt wurde. Vorherige Ansprüche können später in aller Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Die Entscheidung ist in jedem Einzelfall sorgfältig abzuwägen. |
Hinweise: |
RPS-0067-181104-§ 33; Hinweise zu § 33 SGB II |
| Ersteller: | S 11 - BHM |