Rückforderung einer Schenkung

 

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Geändert am:

Gültig bis:

  § 33 10011 15.12.04 06.09.11

 Anliegen:

Eine  leistungsberechtigte Person hat  ihr Haus im Jahr 2003 an  ihren Sohn verschenkt.  Sie lebt jetzt allein in diesem Haus und bezahlt Miete an ihren Sohn.

Ist diese Vorvererbung einer Schenkung gleich zu setzen und könnte sie über das Rückübertragungsrecht "rückabgewickelt" werden?

 Antwort:

Die "Vorvererbung" oder "vorweggenommene Erbfolge" ist in der Regel als Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB anzusehen, wenn der "Schenker" keine Gegenleistung erhält. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, was bei dem vorweg genommenen Erfolg vereinbart wurde.

Ein Rückübertragungsrecht, hier nach § 528 BGB, stellt einen Vermögenswert dar, der nach § 12 SGB II zu berücksichtigen ist. Auf die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende geht  dieses Rückforderungsrecht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II bis zur Höhe der erbrachten Leistungen über.  

Die Schenkung an den Sohn (Haus) kann nach § 528 BGB i.V.m. § 33 SGB II rückgängig gemacht werden. "Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenks, so kann bei teilbarem Schenkungsgegenstand auch nur ein diesem Bedürfnis entsprechender realer Bruchteil herausverlangt werden. Handelt es sich hingegen um unteilbare Gegenstände (wie ein Haus), dann kann der Schenker nach § 818 Abs. 2 BGB nur Wertersatz für denjenigen Teil der Schenkung verlangen, der wertmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zwar ausreichend wäre, dessen Herausgabe aber infolge Unteilbarkeit unmöglich ist". Somit ist in einem solchen Fall der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von vornherein auf Zahlung des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks gerichtet (BGH, Urteil vom 29.03.1985, AZ: V ZR 107/84). Eine Rückübertragung des gesamten Hauses selbst ist ausgeschlossen. Bei Schenkung eines Hauses ist es für den Eintritt eines  Anspruchsübergangs unbeachtlich, ob das Haus im Eigentum des Schenkers Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, jetzt § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, wäre (vgl. OVG NW, Urteil vom 18.10.1991, AZ: 8 A 1271/89).

Die Einrede nach § 529 BGB, die eine Rückforderung ausschließt, ist nur dann zu beachten, wenn der Beschenkte sie ausdrücklich geltend macht. Die Einrede ist ausgeschlossen, wenn der Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung wußte, dass der Schenker hilfebedürftig gewesen ist.

 Hinweise:

Siehe auch WDB § 12 Nr. 10034
Ersteller: S 11 - BHM