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| § 33 | 10013 | 09.03.05 | 24.09.09 |
Anliegen: |
Welche Bedeutung hat die Beistandschaft ? |
Antwort: |
Auf Antrag wird das Jugendamt als Beistand
des Kindes tätig. Er kümmert sich a) um die Feststellung der Vaterschaft
und/oder b) um die Geltendmachung des Kindesunterhaltes. Die Einzelheiten
sind in den §§ 1712 ff.
BGB geregelt.
Im zweiten Fall prüft der Beistand das Einkommen Unterhaltspflichtiger und errechnet die Höhe des Unterhalts. Ist der Unterhalt streitig, so vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren und leitet ggf. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches ein. Zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch den Beistand gehören sämtliche Ansprüche aus den §§ 1601 ff. BGB (einschließlich der Rückstände). Die Ansprüche können gegenüber sämtlichen in Frage kommenden Unterhaltsverpflichteten, also sowohl gegenüber dem Vater und/oder der Mutter, als auch nachrangig verpflichteter Verwandten geltend gemacht werden. Das Jugendamt (Beistandschaft) klagt den Unterhalt im Namen des Kindes ein, vereinnahmt diesen Unterhalt und zahlt ihn dann anschließend an den Berechtigten aus. Aufgrund dieser zufließenden Einnahmen verfügt das Kind über Einkommen, welches nach § 11 SGB II angerechnet wird. Zahlt ein Träger SGB II-Leistungen an das Kind aus, so geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Leistung über. |
Hinweise: |
Siehe auch Einträge 10015 und 10019 zu § 33 SGB II. |
| Ersteller: SP II 21 - | ADR |