Erstattungsanspruch gegenüber dem Jugendamt

 

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Geändert am:

Gültig bis:

  § 33 10015 09.03.05 24.09.09

 Anliegen:

In welchen Fällen besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Jugendamt?

Antwort:

Wird das Jugendamt lediglich im Rahmen der Beistandschaft tätig, erbringt es keine (vorrangige) Eigenleistung. Es leitet ausschließlich den Unterhaltsanspruch weiter. Daher besteht kein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X.

Zahlt ein Träger SGB II-Leistungen an das Kind aus, so geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Leistung über.

Hat das Kind einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen und sollte eine Antragstellung auf Leistungen nach dem UhVorschG noch nicht erfolgt sein, so ist darauf hinzuwirken, dass diese unverzüglich nachgeholt wird. Falls erforderlich, ist der Antrag gemäß § 5 Abs. 3 SGB II durch den Träger zu stellen. Zugleich ist dem Jugendamt (Unterhaltsvorschuss-Stelle) gegenüber ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X anzuzeigen. Werden Leistungen nach dem UhVorschG bewilligt, ist dieser Anspruch zu realisieren.

Laut Urteil des BVerwG 5.Senat vom 14.10.1993 Az: 5 C 10/91 besteht zwischen den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ein Nach- und Vorrangverhältnis im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Denn bei rechtzeitiger Gewährung der Leistungen nach dem UhVorschG wären diese Leistungen bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfeleistungen als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Dieses noch zutreffende Urteil ist auf die Rechtsvorschrift des SGB II anwendbar, da der Rechtsgrund nicht entfallen ist.

Hinweise:

Siehe auch Einträge 10013 und 10019 zu § 33 SGB II.
Ersteller: SP II 21 - ADR