Verwaltungszwang/Zwangsgeld bei Auskunftsweigerung

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 33 10016 10.03.06 06.09.11  

 Anliegen:

Es soll geprüft werden, ob ein Unterhaltsanspruch eines Leistungsbeziehers auf die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchenden nach § 33 SGB II übergegangen ist. Der Unterhaltspflichtige ist jedoch nicht bereit, erforderliche Auskünfte zu erteilen.

 Antwort:

Der Dritte ist gemäß § 60 Abs. 2 SGB II verpflichtet, dem zuständigen Träger auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen.

Neben der Einleitung eines OWIG-Verfahrens nach § 63 SGB II ist es außerdem zulässig Verwaltungszwang (§ 6 VwVG) auszuüben, z.B. durch ein Zwangsgeld gem. § 11 VwVG. Das Auskunftsverlangen nach § 60 SGB II stellt einen Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X dar, der auch im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann.

Während das OWiG-Verfahren der Sanktionierung der Auskunftsverweigerung dient, bietet das Zwangsgeldverfahren dem Leistungsträger die Möglichkeit, die begehrte Auskunft auch tatsächlich zu erlangen.

 Hinweise:

Siehe auch Eintrag 10002 zu § 60.
Ersteller: S 11 - CRN