Antwort:
|
Der Dritte ist gemäß § 60 Abs. 2 SGB II verpflichtet,
dem zuständigen Träger auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen.
Neben der Einleitung eines OWIG-Verfahrens nach § 63 SGB II ist es
außerdem zulässig Verwaltungszwang (§ 6 VwVG) auszuüben, z.B. durch ein
Zwangsgeld gem. § 11 VwVG. Das Auskunftsverlangen nach § 60 SGB II stellt
einen Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X dar, der auch im Wege der
Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann.
Während das OWiG-Verfahren der Sanktionierung der Auskunftsverweigerung
dient, bietet das Zwangsgeldverfahren dem Leistungsträger die Möglichkeit,
die begehrte Auskunft auch tatsächlich zu erlangen. |