Rechtsmittel gegen die Androhung eines Zwangsgeldes

 

Paragraph:

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Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 33 10018 30.04.09 06.09.11  

 Anliegen:

Bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen werden beispielsweise die geschiedenen Ehegatten aufgefordert, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Dieses Auskunftsverlangen kann mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden. Welcher Rechtsweg ist gegen die Androhung des Zwangsgeldes gegeben?

 Antwort:

Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes ist der Sozialrechtsweg gegeben.
Die Androhung eines Zwangsgeldes bestimmt sich gemäß § 40 Abs. 6 iVm. dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG Bund). Mit dem Zwangsmittel soll ein bestehender (Grund-)VA durchgesetzt werden, deshalb sind gegen das Zwangsmittel die gleichen Rechtsmittel zulässig, die gegen den (Grund-)VA zulässig sind (§ 18 Abs. 1 S. 1 VwVG Bund). Im Übrigen ist der Sozialrechtsweg auch im Rahmen der einheitlichen gerichtlichen Zuständigkeit gegeben.

 Hinweise:

Siehe auch Eintrag 10002 zu § 60.
Ersteller: SP II 21 - SBN