Anliegen:
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Bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen werden
beispielsweise die geschiedenen Ehegatten aufgefordert, Auskunft über ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Dieses Auskunftsverlangen
kann mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden. Welcher Rechtsweg ist gegen die
Androhung des Zwangsgeldes gegeben? |
Antwort:
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Gegen die
Androhung eines Zwangsgeldes ist der Sozialrechtsweg gegeben.
Die Androhung eines Zwangsgeldes bestimmt sich gemäß § 40 Abs. 6 iVm. dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG Bund). Mit dem Zwangsmittel
soll ein bestehender (Grund-)VA durchgesetzt werden, deshalb sind gegen das
Zwangsmittel die gleichen Rechtsmittel zulässig, die gegen den (Grund-)VA
zulässig sind (§ 18 Abs. 1 S. 1 VwVG Bund). Im Übrigen ist der
Sozialrechtsweg auch im Rahmen der einheitlichen gerichtlichen Zuständigkeit
gegeben. |
Hinweise:
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Siehe auch Eintrag 10002
zu § 60. |