Antwort:
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Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes ist der
Sozialrechtsweg gegeben.
Gemäß § 66 Abs. 3 SGB X kommen für die ARGE als Landesbehörde (vgl. § 44b
Abs. 3 SGB II) die landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften zur
Anwendung. Hierbei bestehen überwiegend dem Wortlaut des § 18 VwVG
entsprechende Regelungen (z.B. Art. 38 Bay VwZVG), wonach gegen die
Androhung des Zwangsgeldes das gleiche Rechtsmittel gegeben ist, welches
gegen den zugrundeliegenden Verwaltungsakt (VA) gegeben ist, dessen
Durchsetzung erzwungen werden soll. Im Übrigen ist der Sozialrechtsweg auch
im Rahmen der einheitlichen gerichtlichen Zuständigkeit gegeben. |