Rechtsmittel gegen die Androhung eines Zwangsgeldes

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 33 10018 30.04.09 14.07.09  

 Anliegen:

Bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen werden beispielsweise die geschiedenen Ehegatten aufgefordert Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Dieses Auskunftsverlangen kann mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden. Welcher Rechtsweg ist gegen die Androhung des Zwangsgeldes gegeben?

 Antwort:

Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes ist der Sozialrechtsweg gegeben.
Gemäß § 66 Abs. 3 SGB X kommen für die ARGE als Landesbehörde (vgl. § 44b Abs. 3 SGB II) die landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften zur Anwendung. Hierbei bestehen überwiegend dem Wortlaut des § 18 VwVG entsprechende Regelungen (z.B. Art. 38 Bay VwZVG), wonach gegen die Androhung des Zwangsgeldes das gleiche Rechtsmittel gegeben ist, welches gegen den zugrundeliegenden Verwaltungsakt (VA) gegeben ist, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Im Übrigen ist der Sozialrechtsweg auch im Rahmen der einheitlichen gerichtlichen Zuständigkeit gegeben.

 Hinweise:

Siehe auch Eintrag 10002 zu § 60.
Ersteller: SP II 21 - SBN