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| § 33 | 10019 | 24.09.09 |
Anliegen: |
Kann eine Rückübertragung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche unmittelbar auf den Beistand des Jugendamtes, welcher im Sinne von § 1712 BGB von einem Elternteil beantragt wurde, erfolgen? |
Antwort: |
Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II können die SGB II-Leistungsträger den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Empfänger der SGB II-Leistungen und Anspruchsinhaber des Unterhaltsanspruchs war das Kind. Eine Rückübertragung ist auch nur auf das Kind (ursprünglicher Anspruchsinhaber), vertreten durch den Elternteil, möglich. Im Übrigen ist der Beistand des Jugendamtes nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht berechtigt, den Abtretungsvertrag für das Kind zu schließen, da der Wirkungskreis des Beistands nach § 1712 BGB gesetzlich definiert und einer erweiterten Auslegung nicht zugänglich ist. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil nach dem Forderungsrückerwerb gegebenenfalls die Geltendmachung und die prozessuale Durchsetzung wiederum dem Jugendamt obliegt. Den Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag kann daher lediglich der erziehungsberechtigte Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes abschießen. Erst dieser kann den Beistand mit der gerichtlichen Geltendmachung bzw. Durchsetzung der rückübertragenen Ansprüche beauftragen. |
Hinweise: |
Siehe auch Einträge 10013 und 10015 zu § 33 SGB II. |
| Ersteller: | SP II 21 - ADR |