Antwort:
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Im Rahmen der Bearbeitung von Unterhaltsfällen werden
auch Sozialdaten Dritter, die nicht im Leistungsbezug stehen, erfasst. Aus
datenschutzrechtlichen Gründen ist sicherzustellen, dass nur diejenigen
Mitarbeiter Zugriff auf diese Daten haben, die sie für die Bearbeitung von
Unterhaltsfällen benötigen. Aus diesem Grunde wird die Unterhaltsdatenbank
auf einer gesonderten Ablage bereitgestellt. Zugriff zu dieser Ablage dürfen
nur die mit der Unterhaltssachbearbeitung beauftragen Mitarbeiter haben.
Der Datenschutz macht es ebenfalls erforderlich, dass Sozialdaten nur
solange gespeichert bleiben, wie dies für die Bearbeitung erforderlich ist.
Sind übergegangene Ansprüche beispielsweise verjährt, verwirkt oder
vollständig erfüllt, sind die Daten wieder zu löschen. Verjährungs- und
Rechtsmittelfristen sind jedoch bei der Löschung zu beachten. Zu diesem
Zweck enthält die Unterhaltsdatenbank auch einen Automatismus, der zu
Jahresbeginn beendete Fälle nach einem Ablauf von fünf Jahren automatisch
löscht.
Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass durch den Einsatz der
Unterhaltsdatenbank eine Verhaltens- und Leistungskontrolle der einzelnen
Mitarbeiter nicht stattfinden kann. Dies gilt insbesondere für die
Auswertung der Datenbank im Rahmen des Controllings. Controlling-Ergebnisse
sind daher so dazustellen, dass eine Verhaltens- und Leistungskontrolle
Einzelner nicht möglich ist. Auf § 7 Abs. 2 e) der „Dienstvereinbarung über
die Nutzung von Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnik
(IKT) in der Bundesagentur für Arbeit“ wird ergänzend hingewiesen. |