Ersatzansprüche bei Rürup-Rente

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 34 10001 11.10.04 06.09.11  

 Anliegen:

Ein potentieller ALG 2 Empfänger hat Vermögen aus einer Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 27.000.- €. Der 32 jährige hat nun einen maximalen Freibetrag in Höhe von 13.550,-€, so dass sich (sofern kein anderes Vermögen vorhanden ist) ein zu berücksichtigendes Vermögen von 13.450,- € ergeben würde. Der Betroffene möchte nun den Rückkaufswert in Höhe von 27.000.- € in eine Rürup Rente einzahlen. Diese ist nach den Hinweisen zu § 12 Ziffer 12.7 nicht verwertbar.

Greift hier die Regelung des § 34 SGB II? Wie ist mit der Regelung des Satzes 3 umzugehen? Vorausgesetzt, es besteht kein weiteres Einkommen/Vermögen, wäre der Betroffene von Leistungen nach dem SGB II abhängig. Auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruch wäre dann nach Satz 3 abzusehen.

 Antwort:

Wenn der Antragsteller das Vermögen aus seiner Lebensversicherung in eine Rürup-Rente eingezahlt hat, kann es von ihm nicht mehr zur Deckung seines Bedarfs verwendet werden. Die Rürup-Rente ist nach § 12 SGB II nicht verwertbar. Dem Antragsteller sind zunächst Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach zu gewähren.

Sofern durch das Verhalten erstmalige die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist oder erhöht wurde, muss geprüft werden, ob ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II in Frage kommt. Voraussetzung ist u. a., dass das Verhalten des Antragstellers sozialwidrig gewesen ist (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal).

Der Begriff der "Sozialwidrigkeit" stammt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zum BSHG. Das sozialwidrige Handeln kann auf einem Tun oder Unterlassen beruhen. Es muss jedoch nicht notwendig rechtswidrig i. S. des Rechts der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) oder des Strafrechts sein. Weiterhin muss sich der Betreffende der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bewusst sein. Ob und inwieweit ein Verhalten als sozialwidrig anzusehen ist, richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles, vgl. Hinweis zu § 34.

Besitzt der Antragsteller bisweilen keine ausreichende Alterssicherung, wäre die Sozialwidrigkeit seines Handelns i. d. R. zu verneinen. Ebenso, wenn die Geldanlage - wie hier - durch andere Gesetze ausdrücklich gefördert wird.

 Hinweise:

 
Ersteller: S 11 - BHM