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| § 34b | 10001 | 05.10.11 |
Anliegen: |
Dem früheren eLb wird rückwirkend eine Rente bewilligt.
Kann der SGB II-Träger auch die an die übrigen Mitglieder der BG erbrachten Leistungen vom Rentenversicherungsträger nach den §§ 102 ff. SGB X erstattet verlangen? |
Antwort: |
Der Rentenversicherungsträger hat nicht nur die Leistungen zu erstatten, welche dem früheren eLb gezahlt wurden. Nach § 34b SGB II kommt auch eine Erstattung der Leistungen für die Mitglieder der BG in Betracht. (keine Personenidentität bei Erstattungsanspruch). |
Hinweise: |
Einzelne SG und LSG-Urteile folgen dieser
Rechtsauffassung nicht. Die hier vertretene Rechtsauffassung ist mit dem
BMAS abgestimmt. Gleichlautender Eintrag unter SGB X (10005). |