Antwort:
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Nach Auffassung des BMAS soll den betroffenen Frauen ab
dem Zeitpunkt der (neuen) Antragstellung die anteiligen Regelleistungen (für
Alleinstehende) gezahlt werden, wenn sie glaubhaft darlegen, dass ihnen die
im Voraus an den Partner gezahlten Leistungen nicht zur Verfügung stehen.
Insoweit ist in den betroffenen Einzelfällen abweichend von den Hinweisen
eine situationsangemessene Entscheidung zu treffen. Die an den Partner
gezahlten Leistungen sind ggfs. zurückzufordern.
Grundsätzlich kommt eine vorläufige Entscheidung nach § 40 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 SGB III in Betracht, da nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann, dass der Partner im Rahmen des
Anhörungsverfahrens nach § 24 SGB X die Angaben der Betroffenen glaubhaft
widerlegt.
Auch bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens sollte die besondere
Situation der Betroffenen berücksichtigt werden. Häufig kehren die Frauen
bereits nach einem kurzen Aufenthalt im Frauenhaus in die gewaltgeprägte
Lebenssituation zurück. Von einer Rückforderung der überzahlten Leistungen
kann zwar nicht abgesehen werden. Da aber eine Rücknahmeentscheidung
innerhalb eines Jahres möglich ist, wäre beispielsweise denkbar, die
Anhörung erst nach dem Auszug aus dem Frauenhaus durchzuführen. |