Antwort:
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Nach Auffassung des BMAS soll den betroffenen Frauen ab
dem Zeitpunkt der (neuen) Antragstellung die anteiligen Leistungen zur
Deckung des Regelbedarfs (für Alleinstehende) gezahlt werden, wenn sie
glaubhaft darlegen, dass ihnen die im Voraus an den Partner gezahlten
Leistungen nicht zur Verfügung stehen. Insoweit ist in den betroffenen
Einzelfällen abweichend von den Fachlichen Hinweisen eine
situationsangemessene Entscheidung zu treffen. Die an den Partner gezahlten
Leistungen sind ggf. zurückzufordern.
Grundsätzlich kommt eine vorläufige Entscheidung nach §
40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III in Betracht, da nicht von
vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Partner im Rahmen des
Anhörungsverfahrens nach § 24 SGB X die Angaben der Betroffenen glaubhaft
widerlegt.
Auch bei der
Einleitung des Anhörungsverfahrens sollte die besondere Situation der
Betroffenen berücksichtigt werden. Häufig kehren die Frauen bereits nach
einem kurzen Aufenthalt im Frauenhaus in die gewaltgeprägte Lebenssituation
zurück. Von einer Rückforderung der überzahlten Leistungen kann zwar nicht
abgesehen werden. Da aber eine Rücknahmeentscheidung innerhalb eines Jahres
möglich ist, wäre beispielsweise denkbar, die Anhörung erst nach dem Auszug
aus dem Frauenhaus durchzuführen. |