Frauenhaus - Leistungen bei Einzug

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 36 10002 26.01.06    

 Anliegen:

Sind die Hinweise zu § 36 SGB II, hier die Rz 36.16, auch bei Frauen anzuwenden, die Zuflucht in einem Frauenhaus suchen und völlig mittellos sind?

 Antwort:

Nach Auffassung des BMAS soll den betroffenen Frauen ab dem Zeitpunkt der (neuen) Antragstellung die anteiligen Regelleistungen (für Alleinstehende) gezahlt werden, wenn sie glaubhaft darlegen, dass ihnen die im Voraus an den Partner gezahlten Leistungen nicht zur Verfügung stehen. Insoweit ist in den betroffenen Einzelfällen abweichend von den Hinweisen eine situationsangemessene Entscheidung zu treffen. Die an den Partner gezahlten Leistungen sind ggfs. zurückzufordern.

Grundsätzlich kommt eine vorläufige Entscheidung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 SGB III in Betracht, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Partner im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 24 SGB X die Angaben der Betroffenen glaubhaft widerlegt.

Auch bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens sollte die besondere Situation der Betroffenen berücksichtigt werden. Häufig kehren die Frauen bereits nach einem kurzen Aufenthalt im Frauenhaus in die gewaltgeprägte Lebenssituation zurück. Von einer Rückforderung der überzahlten Leistungen kann zwar nicht abgesehen werden. Da aber eine Rücknahmeentscheidung innerhalb eines Jahres möglich ist, wäre beispielsweise denkbar, die Anhörung erst nach dem Auszug aus dem Frauenhaus durchzuführen.

 Hinweise:

Siehe auch Eintrag 10003 zu § 20 (identisch).
Ersteller: S 11 - WMS