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| § 36 | 10003 | 11.10.04 | 25.11.04 |
Anliegen: |
Fall 1: Örtliche Zuständigkeit bei Arbeitgeberleistungen nach dem SGB II (z.B. Eingliederungszuschüsse nach § 16 Abs. 1 i.V.m. §§ 217 ff SGB III)? Fall 2: Wie wird die Zuständigkeit für Arbeitgeberleistungen nach dem SGB II wie z.B.EGZ/EZN für Fälle beurteilt, die in der Zeit vom 01.08.04 bis 31.12.04 bewilligt wurden und deren Förderung in das Jahr 2005 hineinreicht? |
Antwort: |
zu 1: Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung richtet sich nach § 36 SGB II. Mit Blick auf den § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dies die gegenüber dem SGB III abweichende SGB II-Regelung. Nach den §§ 36 i.V.m. 6 Abs. 1 SGB II ist der jeweilige Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. zu 2: Es gibt keinen Zuständigkeitswechsel. Nach § 36 S.1 SGB II richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des EHB, nach § 327 Abs. 4 SGB III jedoch nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers. Da es sich hier um Fälle handelt, die bereits in `04 bewilligt wurden, findet § 422 SGB III für Alhi-Bezieher Anwendung. Die in `04 bewilligte SGB III Eingliederungsleistung ist auch in `05 als solche fortzuführen. Bezüglich der Finanzierung ist dabei zwischen Fällen zu unterscheiden, die vor und solchen, die nach dem 01.08.04 bewilligt, bzw. begonnen wurden. Lag der Termin vor dem 01.08.04, muss auch das Jahr `05 und folgende über den BA-Haushalt finanziert werden, lag der Termin danach, hat die Finanzierung aus dem im August `04 zugeteilten VE-Budget zu erfolgen. |
Hinweise: |
| Ersteller: | 2nd Level M & I |