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| § 37 | 10002 | 30.09.04 |
Anliegen: |
Sind Kinder ab der Geburt bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, auch wenn dies verspätet angezeigt wird? Ist gewollt, dass für zurückliegende Zeiträume Neuberechnungen mit Nachzahlungen erfolgen? |
Antwort: |
Die Geburt eines Kindes stellt eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zugunsten des Berechtigten dar und ist daher ab Eintritt der Änderung zu berücksichtigen (§ 48 SGB X). Der Träger dürfte im Regelfall davon bereits Kenntnis haben, dass eine Geburt ansteht (Mehrbedarf für Schwangere). |
Hinweise: |
§ 37 SGB II |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |