Antwort:
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Das Antragsformular füllt der Antragsteller als Vertreter der
Bedarfsgemeinschaft aus. Bei der Vertretungsbefugnis handelt es sich um eine gesetzliche
Vermutung. Das heißt, dass der Antragsteller für die Richtigkeit aller Angaben
unterschreibt; er haftet grundsätzlich für fehlerhafte Angaben. Der Antragsteller kann
die Haftung in diesem Fall weder einschränken noch teilweise ablehnen. Letztendlich ist
aber derjenige haftbar, der diese Angaben verursacht hat. Dieses kann der Vertreter oder
auch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sein. Wenn Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Träger jedoch erklären, dass sie ihre Interessen
selbst bzw. allein wahrnehmen wollen, trifft die gesetzliche Vertretungsvermutung nicht
zu. Diese Erklärung ist schriftlich abzugeben. Dann ist von jedem nicht vertretenen
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu stellen. |