Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Erstattungsbescheide

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 39 10002 17.03.09  

 Anliegen:

Zum 01.01.09 wurde § 39 SGB II geändert. Kann auf eine Kennzeichnung bestehender Forderungen mit Widerspruch/Klage verzichtet werden, wenn der Kunde gegen einen Erstattungsbescheid Widerspruch/Klage erhoben hat?

 Antwort:

Mit den Änderungen in § 39 SGB II werden die Fallgestaltungen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, deutlicher herausgestellt.

Dagegen hat nach der Gesetzesbegründung der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide aufschiebende Wirkung, da diese VA keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regeln.

Die Forderungen sind deshalb entsprechend mit Widerspruch/Klage zu kennzeichnen.

 Hinweise:

Gleichlautender Eintrag unter Sonstiges - SGG
Ersteller: SP II 21 - KST