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| § 39 | 10002 | 17.03.09 |
Anliegen: |
Zum 01.01.09 wurde § 39 SGB II geändert. Kann auf eine Kennzeichnung bestehender Forderungen mit Widerspruch/Klage verzichtet werden, wenn der Kunde gegen einen Erstattungsbescheid Widerspruch/Klage erhoben hat? |
Antwort: |
Mit den Änderungen in § 39 SGB II werden die
Fallgestaltungen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung haben, deutlicher herausgestellt. Dagegen hat nach der Gesetzesbegründung der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide aufschiebende Wirkung, da diese VA keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regeln. Die Forderungen sind deshalb entsprechend mit Widerspruch/Klage zu kennzeichnen. |
Hinweise: |
Gleichlautender Eintrag unter Sonstiges - SGG |
| Ersteller: | SP II 21 - KST |