Antwort:
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Mit den Änderungen in § 39 SGB II werden die
Fallgestaltungen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung haben, deutlicher herausgestellt. Die gesetzliche
Aufzählung ist abschließend.
Ausdrücklich erwähnt sind in § 39 Nr. 1 SGB II die Regelungen der Pflichten
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit.
Zu den
Regelungen der Pflichten eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der
Eingliederung in Arbeit zählt auch eine Eingliederungsvereinbarung als
Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II.
Deshalb haben Widerspruch und Klage gegen einen VA, der die
Eingliederungsvereinbarung ersetzt keine aufschiebende Wirkung. |