Anliegen:
|
Welche Regelungen gelten hinsichtlich der Erstattung zu
Unrecht erbrachter Leistungen nach dem SGB II, wenn festgestellt wird, dass
ein Leistungsbezieher für einen Zeitraum gar nicht oder nur teilweise
anspruchsberechtigt war, da sich seine Verhältnisse oder die der Mitglieder
der BG verändert haben? Bis zu welchem Zeitraum kann eine Rückzahlung des
Alg II erfolgen? |
Antwort:
|
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt für das Verfahren
nach dem SGB II das SGB X unmittelbar. Bei Änderungen der Verhältnisse, ist
der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz
1 SGB X). Der Verwaltungsakt ist auch mit Wirkung für die Vergangenheit
unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 40 Abs.1
Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 SGB III aufzuheben. Die bereits
erbrachten Leistungen sind nach § 50 SGB X zu erstatten. Die Rückforderung
ist bei Zugang des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides unmittelbar fällig.
Ggf. sind Zahlungserleichterungen zu Gunsten des Schuldners gemäß § 76 Abs.
2 SGB IV möglich. Bezieht der Schuldner weiterhin Leistungen nach dem SGB
II, so kann nach den Vorschriften des § 43 SGB II ggf. aufgerechnet werden. |
Hinweise:
|
Zu beachten ist § 40 Abs. 2 SGB II, wonach bei
vollständiger Aufhebung des Alg II ohne schuldhaftes Verhalten des
Leistungsbeziehers 56 % der KdU mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und
Warmwasserversorgung nicht zu erstatten sind. |