Erstattung - Überzahlung Alg II

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 40 10001 11.10.04 23.01.08  

 Anliegen:

Welche Regelungen gelten hinsichtlich der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach dem SGB II, wenn festgestellt wird, dass ein Leistungsbezieher für einen Zeitraum gar nicht oder nur teilweise anspruchsberechtigt war, da sich seine Verhältnisse oder die der Mitglieder der BG verändert haben? Bis zu welchem Zeitraum kann eine Rückzahlung des Alg II erfolgen?

 Antwort:

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X unmittelbar. Bei Änderungen der Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt ist auch mit Wirkung für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 40 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 SGB III aufzuheben. Die bereits erbrachten Leistungen sind nach § 50 SGB X zu erstatten. Die Rückforderung ist bei Zugang des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides unmittelbar fällig. Ggf. sind Zahlungserleichterungen zu Gunsten des Schuldners gemäß § 76 Abs. 2 SGB IV möglich. Bezieht der Schuldner weiterhin Leistungen nach dem SGB II, so kann nach den Vorschriften des § 43 SGB II ggf. aufgerechnet werden.

 Hinweise:

Zu beachten ist § 40 Abs. 2 SGB II, wonach bei vollständiger Aufhebung des Alg II ohne schuldhaftes Verhalten des Leistungsbeziehers 56 % der KdU mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung nicht zu erstatten sind.
Ersteller: SP II 21 - NBN