BG - Erstattung bei Todesfall

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 40 10004 11.03.05 22.06.11

 Anliegen:

1. Wie ist zu verfahren, wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft verstirbt?

2. Was ist zu veranlassen, wenn nach dem Tod eines eLb in der Bedarfsgemeinschaft kein weiterer eLb verbleibt?  

 Antwort:

zu 1.

Grundsätzlich entfällt der Leistungsanspruch des Verstorbenen mit Ablauf des Todestages. Der Leistungsfall ist daher - auch aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen - ab dem Folgetag einzustellen.

Von einer Rückforderung der überzahlten Regelleistung für den Sterbemonat kann aber aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen werden. Da mit der Regelleistung pauschal auch alle einmaligen Bedarfe gedeckt werden, ist es vertretbar, wenn auf die Rückforderung der überzahlten Beträge verzichtet wird, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Regelleistung des Verstorbenen zur Deckung einmaliger Bedarfe im Zusammenhang mit seinem Ableben (Trauerfeier, Grabschmuck etc.) verwendet wird. Auf eine Rückforderung für den Folgemonat / die Folgemonate kann aber nicht verzichtet werden.

Weitere Veranlassungen ergeben sich möglicherweise aus § 35 SGB II.

KV/PV-Beiträge: 

-       Pflichtversicherung:

Da die Versicherungspflicht in diesen Fällen kraft Gesetz endet (vgl. § 190 Abs. 1 SGB V, § 49 Abs. 1 SGB XI), sind für die Zeit nach dem Ableben entrichtete Beiträge vom Bundesversicherungsamt (BVA) zurückzufordern (abzusetzen).

Eine Familienversicherung der übrigen Bedarfsgemeinschaft-Mitglieder ist dann nicht mehr möglich. Der Versicherungsstatus aller Mitglieder ist zu prüfen. 

-       Freiwillige/Private Versicherung:

Eine Rückforderung von Beiträgen scheidet vollständig aus, da dem Verstorbenen selbstverständlich kein Verschulden zugerechnet werden kann. 

RV:

Die Meldung des Leistungsbezugs ist für die Zeit nach Ablauf des Todestages zu korrigieren. Aufgrund der Falleinstellung wird eine korrekte Meldung erzeugt.

zu 2.

Verstirbt der einzige eLb der Bedarfsgemeinschaft sind die verbleibenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu informieren, dass der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entfallen ist und sie einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII stellen müssen.

 Hinweise:

Siehe auch WDB-Eintrag 10037 zum SGB V (identisch). 
Ersteller: SP II 23 - MSR