Tod eines Leistungsempfängers

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 41 10001 08.10.07 26.09.11  

 Anliegen:

Sind bei Versterben eines BG-Mitgliedes, die vom Tag nach dem Todestag bis zum Monatsende erbrachten Leistungen von den übrigen BG-Mitgliedern zurückzufordern?

 Antwort:

Nein, verstirbt ein Leistungsempfänger (Mitglied einer BG), sind für den Monat, in dem er verstorben ist, keine Leistungen von den übrigen BG-Mitgliedern zurückzufordern.

Neben der Frage der Pietät liegt die Begründung hierfür darin, dass nicht alle Bestandteile des Regelsatzes auf einzelne Tage umgelegt werden können, z.B. kann der Anteil für die Teilhabe am kulturellen Leben schon am Monatsanfang durch einen Theaterbesuch aufgebraucht sein. Es lässt sich daher nicht eindeutig feststellen, welche Beträge bereits verbraucht wurden. Aus verwaltungsökonomischer Sicht bestehen gegen diese Regelung keine Bedenken.

Wird der Tod des Leistungsempfängers erst im Folgemonat mitgeteilt (z. B. Leistungsempfänger verstirbt am 15.06., Mitteilung erfolgt am 05.07.), sind die für den Folgemonat gezahlten Leistungen zurückzufordern.

 Hinweise:

Die Beiträge zur Kranken- Pflege- und Rentenversicherung sind jedoch längstens bis zum Todestag zu gewähren, da sowohl die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung als auch zur Rentenversicherung mit dem Tod endet.
Ersteller: SP II 22 - UHR