Antwort:
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Nein, verstirbt ein Leistungsempfänger (Mitglied einer
BG), sind für den Monat, in dem er verstorben ist, keine Leistungen von den
übrigen BG-Mitgliedern zurückzufordern.
Neben der Frage der Pietät liegt die Begründung hierfür darin, dass nicht
alle Bestandteile des Regelsatzes auf einzelne Tage umgelegt werden können,
z.B. kann der Anteil für die Teilhabe am kulturellen Leben schon am
Monatsanfang durch einen Theaterbesuch aufgebraucht sein. Es lässt sich
daher nicht eindeutig feststellen, welche Beträge bereits verbraucht wurden.
Aus verwaltungsökonomischer Sicht bestehen gegen diese Regelung keine
Bedenken.
Wird der Tod des Leistungsempfängers erst im Folgemonat mitgeteilt (z. B.
Leistungsempfänger verstirbt am 15.06., Mitteilung erfolgt am 05.07.), sind
die für den Folgemonat gezahlten Leistungen zurückzufordern. |