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| § 42 | 10003 | 10.12.04 | 19.05.08 |
Anliegen: |
Die Antragstellerin ist Bewohnerin des Frauenhauses und
möchte Geldleistungen auf das Konto des Frauenhauses überwiesen haben. Alternative: Ein Kunde lebt von seiner Ehefrau getrennt, möchte aber trotzdem seine Leistungen auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen haben. Müssen Überweisungsempfänger und Kontoinhaber identisch sein? |
Antwort: |
Nein, allerdings ist zu beachten, dass das Geldinstitut
verpflichtet ist Überweisungen zurückzuweisen, sofern Überweisungsempfänger
und Kontoinhaber nicht übereinstimmen. Der Gesetzestext des § 42 schreibt
keine zwingende Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem
Anspruchsberechtigten vor. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass
Leistungen auf ein vom Antragsteller benanntes Konto überwiesen werden. Sollten sich Sachverhalte ergeben, in denen Überweisungsempfänger und Kontoinhaber nicht übereinstimmen, kann im Rahmen einer "Drittüberweisung auf Verlangen des Leistungsempfängers" die Überweisung auch auf ein Konto eines Dritten vorgenommen werden. |
Hinweise: |
A2LL bietet indes eine weitere Lösung an: das Frauenhaus / die getrennt lebende Ehefrau als Drittempfänger eintragen (Zahlung Alles/Rest); der Antragsteller erhält über den Zahlungsweg FZZV einen Festbetrag in Höhe von 0,00 €. |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |