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| § 43 | 10001 | 30.09.04 | 21.12.10 | 31.12.10 |
Anliegen: |
Gibt es über den § 43 SGB II hinaus eine rechtliche Möglichkeit, Leistungen zu verrechnen oder einzubehalten? |
Antwort: |
Eine Verrechnung nach § 52 SGB I durch einen anderen
Sozialleistungsträger sowie mit Forderungen von diesen, ist grundsätzlich nicht
ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 51 SGB I gegeben
sind. Dies kann aber nur den Zuschlag nach § 24 SGB II betreffen. Nach § 51 Abs. 1 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen aufgerechnet werden, soweit sie nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. § 54 Abs. 2 SGB I regelt die Pfändung von einmaligen Geldleistungen. Dieses ist nur möglich, wenn es der Billigkeit entspricht. Leistungen nach dem SGB II (KdU, Regelleistung und Zuschlag nach §§ 20, 22 und 24 SGB II) sind keine einmaligen, sondern laufende Geldleistungen, Pfändung von KdU und Regelleistung können außerdem nicht der Billigkeit entsprechen, weil nur der Bedarf entsprechend dem Umfang zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht wird. Eine Aufrechnung nach § 51 Abs.1 in Verb. mit § 54 Abs. 2 SGB I ist damit ausgeschlossen. § 54 Abs. 4 SGB I regelt die Pfändung von laufenden Geldleistungen, wenn diese wie Arbeitseinkommen pfändbar sind. Leistungen in Form von KdU und Regelleistungen können regelmäßig nicht gepfändet werden, weil sie der Höhe nach nicht den pfändbaren Betrag von Arbeitseinkommen erreichen. Durch den Zuschlag nach § 24 SGB II kann in Ausnahmefällen die pfändungsfreie Grenze überschritten werden Der Zuschlag nach § 24 SGB II kann in Höhe des die Pfändungsfreigrenze überschreitenden Betrages des gesamten Leistungsbetrages nach § 51 Abs. 1 in Verb. mit § 54 Abs. 4 SGB I aufgerechnet werden. Nach § 51 Abs. 2 SGB I können Ansprüche wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen mit laufenden Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden, soweit keine Sozialhilfebedürftigkeit eintritt. Leistungen in Form von KdU und Regelleistung sind laufende Geldleistungen in Höhe des erforderlichen Lebensunterhalts und entsprechen dem Bedarf der Sozialhilfebedürftigkeit. Der Zuschlag nach § 24 SGB II wird über den Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes hinaus erbracht Nur der Zuschlag nach § 24 SGB II kann nach § 51 Abs. 2 SGB I aufgerechnet werden |
Hinweise: |
ACHTUNG: Diese Rechtslage ist nur bis zum 31.12.2010 gültig! Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885) wird der § 24 SGB II zum 01.01.2011 aufgehoben. |
| Ersteller: | KSE |