Datenschutz - Ärztlicher Dienst, Finanzierung

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 44a 10004 26.11.2004 16.02.2011 31.12.2010

 Anliegen:

Im Rahmen der Prüfung der Erwerbsfähigkeit wird bekannt, dass durch die DRV bereits eine Untersuchung durchgeführt worden war. Der Fallmanager fordert von der DRV die entsprechenden Unterlagen an.

Die DRV hat aus datenschutzrechtlicher Sicht Bedenken, die Gutachten oder Befundunterlagen an den Fallmanager herauszugeben, weil er kein Mediziner ist. Darf der Fallmanager diese Unterlagen überhaupt anfordern oder später auch auswerten? Geht dies nicht, müsste die ARGE die Dienstleistung des Ärztlichen Dienstes in Anspruch nehmen.

 Antwort:

Der Auffassung der DRV ist zu folgen, dass eine Übermittlung medizinischer Daten oder Unterlagen an den Fallmanager zu unterbleiben hat, da dies einen Verstoß gegen § 203 StGB (ärztliche Schweigepflicht) darstellt. Vielmehr sind diese medizinischen Unterlagen ausschließlich dem Ärztlichen Dienst zur Auswertung und Leistungsbeurteilung zuzuleiten.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - LBT