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| § 44a | 10006 | 08.12.2006 | 16.02.2011 | 31.12.2010 |
Anliegen: |
Bereits zum Zeitpunkt der Einweisung eines Hilfebedürftigen in ein Krankenhaus ist abzusehen, dass sein dortiger Aufenthalt voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird. Diese Ansicht teilt eine anderer Träger, der bei Erwerbsminderung zuständig wäre, nicht. Sind Streitigkeiten über die Prognose einigungsstellenfähig? |
Antwort: |
Personen, die voraussichtlich länger als 6 Monate in einem Krankenhaus stationär untergebracht sind, sind ab dem Tag der Einweisung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 7 Abs 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II). Dieser Leistungsausschluss greift unabhängig von der Feststellung über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit. Die Einigungsstelle ist jedoch nur bei Streitigkeiten über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit anzurufen. Streitigkeiten über die Prognose der Dauer des Krankenhausaufenthaltes sind daher nicht durch die Einigungsstelle zu entscheiden. |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - LBT |