Rechtsform

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 44b 10007 27.10.2004   15.02.11 31.12.11

 Anliegen:

In welchen Rechtsformen können ARGEn zwischen Agenturen und Kommunen gegründet werden?

 Antwort:

Gesetzliches Leitbild und gesetzlicher Regelfall des SGB II ist die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Diese kann – nach Änderung von § 44b SGB II im Kommunalen Optionsgesetz – durch einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrag errichtet werden.

Im Rahmen privatrechtlicher Verträge sind die Rechtsformen GmbH und GbR möglich, hierfür stehen Musterverträge zur Verfügung. „Die Gründung einer GbR setzt i. d. R. eine Befreiung der Kommunen von der i. d. R. in den Gemeindeordnungen verankerten Pflicht, Gesellschaften nur mit Haftungsbeschränkung zu gründen, durch die Aufsichtsbehörde voraus.“

Die GmbH ist in dieser Hinsicht i. d. R einfacher, weil überwiegend nicht genehmigungspflichtig. Für die Gründung einer GmbH ist Stammkapital i. H. von € 25.000 einzubringen, zusätzlich fallen Notarkosten an. Die Einlage hierzu hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach GmbHG zu erfolgen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der GmbH zur Befreiung von der Körperschaftssteuer ist unwahrscheinlich.

Die Gründung einer ARGE auf Grundlage eines koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 53 ff. SGB X führt zu einer Rechtsform sui generis des SGB II. Auch für diese Rechtsform liegt ein Mustervertrag vor.

 Hinweise:

Auf Grund einzelner landesrechtlichen Regelungen können Arbeitsgemeinschaften auch in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet werden. Im Einzelnen gelten dann die Regelungen des Landesrechts.
Ersteller: SP II 21 - RPL