Aufsicht

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 44b 10009 10.03.05 15.02.11 31.12.10

 Anliegen:

Wer führt die Aufsicht über die ARGEn nach § 44 b Absatz 3 SGB II ?

 Antwort:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt Folgendes fest:

Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften führt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II). Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht (94 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Sie umfasst deshalb nicht die Fachaufsicht über die Arbeitsgemeinschaft. Die Aufsicht gibt der zuständigen obersten Landesbehörde ein Recht auf Prüfung und Unterrichtung (§ 94 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 88 SGB IV). Es umfasst aber nicht die Möglichkeit, Aufsichtsmittel einzusetzen, da § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht auf § 89 SGB IV verweist. Aufsichtsmittel können nur die Aufsichtsbehörden einsetzen, die für die in der Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeitenden Leistungsträger zuständig sind, d.h. das BMAS gegenüber der BA. Den obersten Landesbehörden steht ein aufsichtliches Weisungsrecht gegenüber den Arbeitsgemeinschaften nicht zu, weil dies durch das geltende Recht nicht gedeckt ist.

Somit gilt, dass Leistungsträger sich der Aufsicht durch die für sie zuständige Stelle nicht dadurch entziehen können, dass sie mit einem anderen Leistungsträger eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Die fachaufsichtlichen Weisungen der für den jeweiligen Leistungsträger zuständigen Stelle sind deshalb auch zu beachten, soweit ihm obliegende Aufgaben in einer Arbeitsgemeinschaft wahrgenommen werden.

 Hinweise:

H-0183-020205-§20
Ersteller: SP II 21 - RPL