Einigungsstelle und optierende Kommune

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 45 10001   25.10.2004   30.11.05  

 Anliegen:

Wer stellt die Einigungsstelle bei der optierenden Kommune gemäß § 45 SGB II dar?

 Antwort:

Da die optierende Kommune anstelle der Agentur für Arbeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB II  ist, tritt sie insofern in die Rechte und Pflichten der Agentur ein und entscheidet daher auch über das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II. Bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit mit einem Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, i.d.R. der Rentenversicherungsträger, entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle. Dieser gehören in analoger Anwendung des § 45 Abs. 1 S. 2 SGB II ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Kommune und des anderen Leistungsträgers an.

 Hinweise:

siehe auch Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 3 SGB II
Ersteller: S 11 - BHM