Antwort:
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Da die optierende Kommune anstelle der Agentur
für Arbeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB II ist, tritt sie
insofern in die Rechte und Pflichten der Agentur ein und entscheidet daher auch über das
Vorliegen der Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II. Bei Streitigkeiten über die
Erwerbsfähigkeit mit einem Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig
wäre, i.d.R. der Rentenversicherungsträger, entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle.
Dieser gehören in analoger Anwendung des § 45 Abs. 1 S. 2 SGB II ein Vorsitzender und
jeweils ein Vertreter der Kommune und des anderen Leistungsträgers an. |