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| § 45 | 10002 | 24.03.2006 | 16.02.2011 | 31.12.2010 |
Anliegen: |
Muss der Ärztliche Dienst sämtliche Unterlagen eines Kunden an die Gemeinsame Einigungsstelle vorlegen oder kann er sich auf die Vorlage des Ärztlichen Gutachtens beschränken? |
Antwort: |
Weder aus dem Gesetz (§ 45 SGB II) noch aus der „Verordnung zur Regelung der Grundsätze des Verfahrens für die Arbeit der Einigungsstellen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ (EinigungsStVV) ist eine Verpflichtung der Leistungsträger herzuleiten, der Einigungsstelle neben dem ärztlichen Gutachten über die Erwerbsfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit des Arbeitsuchenden die darüber hinaus gehenden Befundunterlagen vorzulegen. |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - LBT |