Auszahlung des KG an volljährige Kinder

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 5 10004 16.11.04 25.07.11

 Anliegen:

In welchen Fällen ist ein volljähriges Kind (Alg II-Empfänger) aufzufordern, gemäß § 74 EStG die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst zu beantragen?

 Antwort:

Beziehen die Eltern für ihr Kind noch Kindergeld, muss geprüft werden, ob sie ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommen (siehe dazu Hinweise zu § 33 SGB II) und an das Kind entsprechende Leistungen erbringen. Diese Leistungen werden dann auf den Bedarf des Kindes als Einkommen angerechnet.

1) Soweit ein Kind unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern lebt, ist das Kindergeld dem Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es -mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II- zur Deckung seines Bedarfes benötigt wird.

Lebt ein Ü25 noch im Haushalt der Eltern (keine AlgII-Empfänger), besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur in Ausnahmefällen (z.B. Verlängerung der Anspruchsdauer nach dem 25. LJ um den gesetzlich abzuleistenden Wehrdienst). Besteht dann noch ein Unterhaltsanspruch, wird die Unterhaltspflicht in der Regel in Form der Gewährung der Unterkunft, Verpflegung, Betreuung etc. erfüllt (siehe WDB Eintrag 10032 zu § 9). Nach § 74 EStG kann eine Abzweigung u.a. nur dann erfolgen, wenn das dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Kind tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erhält, siehe § 74 Abs. 1 EStG. Eine Abzweigung des Kindergeldes wird daher in diesen Fällen keinen Erfolg haben.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG besteht ein Anspruch auf Abzweigung nicht nur bei Verletzung der Unterhaltspflicht. Er besteht auch dann, wenn das Kind keine Unterhaltsleistungen erhält, weil die Eltern mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten brauchen, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Im Umkehrschluss entfällt auch hier ein Anspruch des Kindes auf Abzweigung, wenn das Kind weiterhin Unterhaltsleistungen (Gewährung von Unterkunft o.ä.) von den Eltern erhält.

2) Seit dem 01.10.05 wird Kindergeld für volljährige Kinder der Leistungsberechtigten nicht als Einkommen des  Kindergeldberechtigten berücksichtigt, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt der leistungsberechtigten Person lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, § 1 Abs. 1 Nr. 8 AlgII-V. Lebt das unterhaltsberechtigte volljährige Kind nicht im Haushalt der Eltern, ist zu prüfen, ob das Kind Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des Kindergeldes erhält. Ist dies nicht der Fall, würde durch eine Abzweigung der Bedarf des Kindes verringert werden. In diesem Fall ist das Kind aufzufordern, einen Antrag auf Abzweigung gemäß § 74 EStG zu stellen.

 Hinweise:

  siehe auch fachliche Hinweise zu § 12a SGB II
Ersteller: S 11 - BHM