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| § 5 | 10010 | 24.06.08 | 25.07.11 |
Anliegen: |
Ein Kunde spricht beim Jobcenter persönlich vor. Es stellt sich heraus, dass er einen vorrangigen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Gilt der Tag der Vorsprache beim SGB II-Träger als persönliche Arbeitslosmeldung i.S.d. § 122 SGB III (Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld)? |
Antwort: |
Das Jobcenter hat den Kunden auf das
Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit (AA) hinzuweisen.
Anderenfalls ist der Tag, an dem der Kunde persönlich beim örtlich
zuständigen Jobcenter vorgesprochen hat, als Tag der persönlichen
Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III von der AA anzuerkennen.
Das Verfahren zum Nachweis der persönlichen Meldung regeln die AA mit den Jobcentern vor Ort. |
Hinweise: |
http://www.baintern.de/nn_362534/Navigation/Geldleistungen/Entgeltersatzleistung/Arbeitslosengeld/DA-Alg/Index.html |
| Ersteller: | SP II 21 - SBN |