Vorsprache beim SGB II- Träger als Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 5 10010 24.06.08  

 Anliegen:

Ein Kunde spricht beim SGB II-Träger persönlich vor. Es stellt sich heraus, dass er einen vorrangigen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Gilt der Tag der Vorsprache beim SGB II-Träger als persönliche Arbeitslosmeldung i.S.d. § 122 SGB III (Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld)?

 Antwort:

Der SGB II- Träger hat den Kunden auf das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der AA hinzuweisen. Anderenfalls ist der Tag, an dem der Kunde persönlich beim örtlich zuständigen SGB II- Träger vorgesprochen hat, als Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III von der AA anzuerkennen.

Das Verfahren zum Nachweis der persönlichen Meldung regeln die AA mit den SGB II- Trägern vor Ort.

 Hinweise:

HEGA 05/2008:

BA Intranet - HEGA 05/08 - 09 - Durchführungsanweisungen Arbeitslosengeld (DA Alg) - Änderungen
Ersteller: SP II 21 - SBN