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| § 5 | 10011 | 08.09.08 | 11.03.10 |
Anliegen: |
Ein Kunde ist zur Antragstellung auf vorrangige Leistungen eines anderen Trägers aufzufordern. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, kann der SGB II - Träger gemäß § 5 Abs. 3 SGB II den Antrag für ihn stellen. Ist dem Kunden hierbei eine Frist zur Antragstellung zu setzen bzw. wann sollte der SGB II -Träger den erforderlichen Antrag stellen? |
Antwort: |
Die Aufforderung zur Antragstellung ist ein
rechtsbehelfsfähiger Verwaltungsakt. Bei Antragstellung durch den SGB II - Träger ist daher darauf zu achten, dass ein Antrag erst gestellt wird, wenn die vorangegangene Aufforderung bindend geworden ist (Ablauf der Widerspruchsfrist). Dies ist auch bezüglich der Terminüberwachung zum Nachweis der Antragstellung durch den Kunden zu beachten. Wird ein Antrag durch den SGB II - Träger vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt, würde dies dazu führen, dass der andere Leistungsträger im Rahmen eines evtl. Widerspruchsverfahrens auch die Rechtmäßigkeit des Aufforderungsverfahrens zu prüfen hätte. Ist die Aufforderung hingegen bindend geworden, so hat sich auch der andere Sozialleistungsträger daran zu halten. Widerspruch und Klage gegen die Aufforderung haben gem. § 39 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung. |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - SBN |