Antwort:
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Die Vergabe und Verwendung von Kundennummern ist in § 51 a S. 1 - 5
SGB II geregelt. Hiernach ist jeder Person, die Leistungen nach dem SGB II bezieht,
einmalig eine Kundennummer durch die Bundesagentur für Arbeit oder die optierende Kommune
zuzuweisen. Demzufolge ist durch die optierende Kommune zunächst zu prüfen (bspw. durch
Befragung des Antragstellers oder durch Nachfrage bei der Agentur), ob dem Antragsteller
bereits eine Kundennummer durch die Agentur zugeordnet wurde. Ist dies der Fall, ist die
bereits vergebene Kundennummer zu übernehmen und künftig weiter zu verwenden. Erst
wenn festgestellt wird, dass der Antragsteller noch keine Kundennummer hat, ist eine
solche nach der BA-Nomenklatur neu zu vergeben. Um Überschneidungen bzw. eine
Doppelvergabe von Kundennummern zu vermeiden, wurden den optierenden Kommunen durch die
Bundesagentur für Arbeit Kundennummernkreise zugeteilt (siehe auch Schreiben vom
05.10.2004 an die opt. Kommunen). Auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
des § 51 a SGB II für die optierende Kommune wird
nochmals hingewiesen.
Bei Wechsel der Person in die Zuständigkeit der Agentur ist in jedem Fall die
Kundennummer mitzunehmen. |