Optierende Kommunen

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 51a 10001 27.10.2004     

 Anliegen:

Welche Kundennummer erhalten Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, wenn sie in der Zuständigkeit einer optierenden Kommune betreut werden?

 Antwort:

Die Vergabe und Verwendung von Kundennummern ist in § 51 a S. 1 - 5 SGB II geregelt. Hiernach ist jeder Person, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, einmalig eine Kundennummer durch die Bundesagentur für Arbeit oder die optierende Kommune zuzuweisen. Demzufolge ist durch die optierende Kommune zunächst zu prüfen (bspw. durch Befragung des Antragstellers oder durch Nachfrage bei der Agentur), ob dem Antragsteller bereits eine Kundennummer durch die Agentur zugeordnet wurde. Ist dies der Fall, ist die bereits vergebene Kundennummer zu übernehmen und künftig weiter zu verwenden.

Erst wenn festgestellt wird, dass der Antragsteller noch keine Kundennummer hat, ist eine solche nach der BA-Nomenklatur neu zu vergeben. Um Überschneidungen bzw. eine Doppelvergabe von Kundennummern zu vermeiden, wurden den optierenden Kommunen durch die Bundesagentur für Arbeit Kundennummernkreise zugeteilt (siehe auch Schreiben vom 05.10.2004 an die opt. Kommunen). Auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben       des § 51 a SGB II für die optierende Kommune wird nochmals hingewiesen.

Bei Wechsel der Person in die Zuständigkeit der Agentur ist in jedem Fall die Kundennummer mitzunehmen.

 Hinweise:

  
Ersteller: M. Grellmann