Katalog der SGB II - Leistungsarten

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 52 10005 08.10.08 13.01.11  

 Anliegen:

Führt jeder Leistungsbezug nach dem SGB II dazu, dass der Leistungsberechtigte in den Datenabgleich einbezogen wird?

 Antwort:

Ein Leistungsbezug nach dem SGB II liegt vor, wenn eine der folgenden Leistungsarten für eine Person angeordnet oder ausgezahlt wurde:

 

·         Arbeitslosengeld II und Sozialgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts

·         Bedarfe für Unterkunft und Heizung

·         Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt

·         Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende

·         Darlehen für unabweisbare Bedarfe (24 Abs. 1)

·         Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3

·         Mehrbedarfe nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 bei Bezug von Sozialgeld (Merkzeichen “G“ im Schwerbehindertenausweis)

·         Übernahme des Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung

·         Übernahme des Beitrags zur privaten Pflegeversicherung

 

 Hinweise:

Leistungsarten der Auskunftsstellen siehe unter „10002 - Katalog der Antwortblockarten
Ersteller: SP II 21 - AMR