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| § 52 | 10005 | 08.10.08 | 13.01.11 |
Anliegen: |
Führt jeder Leistungsbezug nach dem SGB II dazu, dass der Leistungsberechtigte in den Datenabgleich einbezogen wird? |
Antwort: |
Ein Leistungsbezug nach dem SGB II liegt vor, wenn eine der folgenden Leistungsarten für eine Person angeordnet oder ausgezahlt wurde:
· Arbeitslosengeld II und Sozialgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts · Bedarfe für Unterkunft und Heizung · Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt · Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende · Darlehen für unabweisbare Bedarfe (24 Abs. 1) · Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 · Mehrbedarfe nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 bei Bezug von Sozialgeld (Merkzeichen “G“ im Schwerbehindertenausweis) · Übernahme des Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung · Übernahme des Beitrags zur privaten Pflegeversicherung |
Hinweise: |
Leistungsarten der Auskunftsstellen siehe unter „10002 - Katalog der Antwortblockarten“ |
| Ersteller: | SP II 21 - AMR |