Weitere Leistungen nach dem SGB II (Kreuzvergleich) – Antwortblock 12

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 52 10008 13.10.08 13.01.11  

 Anliegen:

Was ist der Inhalt des Antwortblocks 12?

 Antwort:

Der Antwortblock 12 beinhaltet das Ergebnis des Abgleichs zwischen den einzelnen Trägern der Grundsicherung (Kreuzabgleich - § 52 Abs. 1 Nr. 7). Ziel dieses Abgleichs ist es Mehrfachbezug von Leistungen der Grundsicherung aufzudecken.

 

Bei mehrfacher Zahlung verschiedener Träger im gleichen Zeitraum ist zunächst aufzuklären, welcher Träger die Leistung zu Unrecht erbracht hat.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - AMR