Leistungen der Träger der Sozialhilfe – Antwortblock 15

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 52 10009 13.10.08 13.01.11  

 Anliegen:

Welche Leistungen nach dem SGB II werden mit denen des SGB XII abgeglichen?

 Antwort:

Beim Abgleich nach § 52 Abs. 1 Nr. 5 SGB II werden sämtliche Leistungen der Sozialhilfe einbezogen, also auch diejenigen, die für den Leistungsbezug nach dem SGB II unschädlich sind. Es ist daher in jedem Einzelfall durch Anfrage beim Träger der Sozialhilfe zu klären, welche Leistung der Sozialhilfe gewährt wurden Ein unrechtmäßiger Doppelbezug von Sozialhilfe und ALG II liegt in der Regel vor, wenn ein bisher erwerbsunfähiger Sozialhilfeempfänger wieder als erwerbsfähig eingestuft wurde.

Durch die Erwerbsfähigkeit kann dieser Personenkreis wieder ALG II beziehen. Jedoch wird die Zahlung der Sozialhilfe nicht immer rechtzeitig eingestellt, so dass der ALG II - Kunde beide Leistungen erhält. Wird dies in den gE/AAgAw festgestellt, ist das zuständige Sozialamt über den Sachverhalt zu informieren.

Es ist bekannt, dass der Verordnungsgeber plant, den o. a. Abgleich nur noch auf die Leistungen des IV. Kapitels des SGB XII zu beschränken, so dass die anrechnungsfreien Leistungen des V. bis IX. Kapitels nicht mehr in den Abgleich einbezogen werden.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - AMR