Antwort:
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Beim Abgleich nach § 52 Abs. 1 Nr. 5 SGB II werden
sämtliche Leistungen der Sozialhilfe einbezogen, also auch diejenigen, die
für den Leistungsbezug nach dem SGB II unschädlich sind. Es ist daher in
jedem Einzelfall durch Anfrage beim Träger der Sozialhilfe zu klären, welche
Leistung der Sozialhilfe gewährt wurden Ein unrechtmäßiger Doppelbezug von
Sozialhilfe und ALG II liegt in der Regel vor, wenn ein bisher
erwerbsunfähiger Sozialhilfeempfänger wieder als erwerbsfähig
eingestuft wurde.
Durch die Erwerbsfähigkeit kann dieser Personenkreis
wieder ALG II beziehen. Jedoch wird die Zahlung der Sozialhilfe nicht immer
rechtzeitig eingestellt, so dass der ALG II - Kunde beide Leistungen erhält.
Wird dies in den gE/AAgAw festgestellt, ist das zuständige Sozialamt über
den Sachverhalt zu informieren.
Es ist
bekannt, dass der Verordnungsgeber plant, den o. a. Abgleich nur noch auf
die Leistungen des IV. Kapitels des SGB XII zu beschränken, so dass die
anrechnungsfreien Leistungen des V. bis IX. Kapitels nicht mehr in den
Abgleich einbezogen werden. |