Wegfall der Förderung von Altersvorsorgevermögen – Antwortblock 16

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 52 10010 13.10.08 11.06.10  

 Anliegen:

Was ist der Inhalt dieses Antwortblocks?

 Antwort:

Mit dem Antwortblock 16 werden die leistenden Stellen über die vorzeitige Kündigung eines Altersvorsorgevertrages informiert. Mit der vorzeitigen Kündigung entfällt der Schutz als privilegiertes Vermögen (vgl. Rz. 12.15 der Fachlichen Hinweise zu § 12). Es ist zu prüfen, ob das Vermögen, ggf. mit weiterem Vermögen, über den Vermögensfreibeträgen nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 liegt und somit zu berücksichtigen ist.

Wenn der Leistungsbezieher das Vorhandensein von Vermögen bestreitet, kann die Sachverhaltsaufklärung in Einzelfällen Probleme bereiten, da der Antwortblock 16 keine Informationen über den Anbieter des  Altersvorsorgevertrages (Versicherungsunternehmen, Banken, Bausparkassen etc.) enthält.

In diesen Fällen ist eine Nachfrage bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) möglich. Die ZfA erteilt den leistenden Stellen Auskunft über die Vertragsnummer und den Anbieter des Altersvorsorgevertrages. Die Anfragen müssen sich auf die §§ 30 und 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Unterbuchstabe bb) Abgabenordnung beziehen und den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer des Leistungsbeziehers enthalten.

Die Anschrift der ZfA lautet:

Deutsche Rentenversicherung Bund
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
10868 Berlin

 Hinweise:

Fachliche Hinweise § 12, Kapitel 2.2
Ersteller: SP II 21 - ESL