Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III - Antwortblock 20

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 52 10011 02.12.09 13.01.11  

 Anliegen:

Welche Leistungen der Arbeitsförderung sind in den Abgleich nach § 52 Abs. 1 Nr. 6 SGB II einbezogen?

 Antwort:

Ab dem 3. Quartal 2009 werden neben den bisherigen Leistungsarten Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III und Übergangsgeld zusätzlich Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer mit Leistungen nach dem SGB II abgeglichen.

Im Falle einer Überschneidung wird ein Antwortblock mit der Kennung 20 erzeugt.  Es ist zu prüfen, ob es sich um ein anzurechnendes Einkommen handelt bzw. ob ein Ausschlusstatbestand vorliegt (BAB, Abg).

 Hinweise:

Fachliche Hinweise zu §§ 7 und 11
Ersteller: SP II 21 - AMR