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| § 52 | 10011 | 02.12.09 |
Anliegen: |
Welche Leistungen der Arbeitsförderung sind in den Abgleich nach § 52 Abs. 1 Nr. 6 SGB II einbezogen? |
Antwort: |
Ab dem 3. Quartal 2009 werden neben den
bisherigen Leistungsarten Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III und
Übergangsgeld zusätzlich Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und
Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer mit Leistungen nach
dem SGB II abgeglichen.
Im Falle einer Überschneidung wird ein Antwortblock mit der Kennung 20 erzeugt. Es ist zu prüfen, ob es sich um ein anzurechnendes Einkommen handelt. |
Hinweise: |
Fachliche Hinweise zu § 11, Rz. 11.42, 11.47, 11.48, 11.92, 11.96, 11.102 |
| Ersteller: | SP II 21 - AMR |