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| § 59 | 10003 | 21.02.05 | 05.09.11 |
Anliegen: |
Bisher wurden Alg I-Kunden zur Reha-Beratung gem. § 309 SGB III mit und ohne Rechtsfolge eingeladen. In diesen Fällen war die BA jedoch Reha- und Kostenträger gleichermaßen.
Das SGB II sieht in § 32 die Minderung des Alg II im Falle eines Nichterscheinens zur Meldung nach Aufforderung durch den zuständigen Träger vor. Wie verhält sich diese Problematik, wenn das Jobcenter die Leistungsberechtigten zu einem Reha-Beratungsgespräch einlädt? Kann das Jobcenter auch mit Rechtsfolgenbelehrung (RFB) gem. § 32 einladen oder lediglich allgemein zur Reha-Beratung, ohne dass es bei Nichterscheinen zu Sanktionen kommt? Bei letzterem würde ggf. nach Anhörung die Leistung Reha wegen fehlender Mitwirkung eingestellt, jedoch die Leistung nach dem SGB II ohne Sanktion weiter laufen. |
Antwort: |
Nach § 59 gelten die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht (§ 309 SGB III) entsprechend. Das bedeutet, dass Meldeversäumnisse immer dann nach § 32 Abs. 1 zu einer Minderung führen, wenn der Einladung ein Meldegrund nach § 309 Abs. 2 SGB III zugrunde lag. In diesen Fällen ist der Einladung zum Termin eine schriftliche RFB anzufügen.
Lediglich in den Fällen, in denen die Reha-Beratung keinen der o. g. Meldegründe berührt, kann eine Minderung nach § 32 nicht erfolgen. In der Regel dient die Reha-Beratung der Prüfung oder Vorbereitung der Eingliederung in Arbeit und stellt daher einen Meldegrund i.S.d. §§ 32 SGB II und 309 SGB III dar. Daher sind die SGB II- Leistungen zu mindern; eine Einstellung der Reha-Leistungen braucht nicht zu erfolgen. |
Hinweise: |
siehe auch Eintrag 10015 zu § 31 (identisch) |
| Ersteller: | S 11 - BHM |