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| § 59 | 10004 | 25.01.06 | 05.04.11 |
Anliegen: |
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erhält Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten
(Aushilfe). Das Einkommen fließt ihm in unregelmäßigen Abständen zu. Um den
aktuellen Bedarf zu überprüfen, erhält er vom Jobcenter
jeden Monat eine Einladung zu einem Meldetermin. Zu diesem Termin soll er die aktuelle Einkommensbescheinigung mitbringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige hält das persönliche Erscheinen für nicht gerechtfertigt. Nach seiner Auffassung sei die Übersendung der Einkommensbescheinigung per Post ausreichend. Kann das Jobcenter verlangen, dass er monatlich persönlich seine Nachweise vorlegt? |
Antwort: |
Über § 59 SGB II sind die Vorschriften über die
allgemeine Meldepflicht, § 309 f. SGB III, entsprechend anwendbar. Danach
hat sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige beim Jobcenter persönlich zu melden, wenn dieses ihn
dazu auffordert. Als zulässige Meldezwecke nennt § 309 Abs. 2 SGB III u.a.
die Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und die Prüfung
des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch. Zu beachten ist jedoch der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit, der jedem belastenden Verwaltungshandeln zugrunde zu legen ist. Über den allgemeinen Grundsatz hinaus sind die Grenzen der Mitwirkungen in § 65 SGB I normiert. Im vorliegenden Fall soll der Bedarf unter Berücksichtigung des zuletzt zugeflossenen Einkommens überprüft werden. Als Nachweis genügt in der Regel die Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers. Deren Übersendung per Post ist daher regelmäßig ausreichend. Sofern nicht im Einzelfall das persönliche Erscheinen des erwerbsfähige Hilfebedürftigen für das Erreichen des Meldezwecks erforderlich ist, ist von einer Einladung abzusehen. Das persönliche Erscheinen wäre in diesen Fällen unverhältnismäßig und bei langwieriger Anreise auch nicht zumutbar. Aus diesen Gründen wäre auch ein Minderungstatbestand nach § 32 SGB II zu verneinen. |
Hinweise: |
Siehe auch Eintrag 10024 zu MI02 (identisch) |
| Ersteller: | S 11 - BHM, geä. TST |