Zuständigkeit der Agentur für Arbeit - Reisekosten im Reha-Verfahren

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 59 10005 18.05.10    

 Anliegen:

Ist die Agentur für Arbeit für die Erbringung der notwendigen Reisekosten bei einer von ihr veranlassten Meldung zuständig?

 Antwort:

Eine Anwendbarkeit des § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III und damit die Zuständigkeit der Grundsicherungsstelle ist in diesen Fällen nicht gegeben, da die Grundsicherungsstelle die Meldung nicht veranlasst hat.

Die Einladung erfolgt auf Veranlassung des zuständigen Reha-Trägers. Gemäß § 6a SGB IX ist dies die Agentur für Arbeit. § 309 SGB III fällt nicht unter die Leistungsverpflichtung für Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 SGB II.

Die Agentur für Arbeit trägt daher die notwendigen Reisekosten anlässlich einer von ihr durchgeführten/veranlassten Reha-Beratung für Kunden des SGB II – Rechtskreises aus ihrem Eingliederungstitel. Die Ausgaben sind bei Kapitel 2, Titel 681 09 zu buchen.

Die Kostenträgerschaft für Reha-Leistungen ist dadurch nicht tangiert (siehe hierzu § 22 Abs. 4 SGB III). Veranlasst die Grundsicherungsstelle (zur Vorbereitung der Erbringung von Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 SGB II) einen Meldetermin, hat sie die Reisekosten nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 4 SGB III zu tragen.
 

 Hinweise:

Zu den Rechtsfolgen bei Meldeversäumnissen anlässlich der Reha-Beratung siehe WDB § 59 Nr.10003 sowie § 31 Nr. 10015 (identisch).
Ersteller: SP II 21 - TST